RS Vwgh 2002/2/25 98/17/0097

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (Hinweis E 17.12.1993, 92/17/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170097.X03

Im RIS seit

09.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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