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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170065.X03Im RIS seit
20.06.2003Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010