Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (BH) vom 15. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer über Antrag der forstlichen Bringungsgenossenschaft U. (mitbeteiligte Partei) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 75 (ForstG), der rückständige Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 241.981,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag sei binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Bescheides auf das genannte Konto der Genossenschaft einzuzahlen. Nach der Begründung: ha... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Versammlung der Genossenschafter einer Bringungsgenossenschaft wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, das Angebot einer bestimmten Firma zur Fertigstellung des betreffenden Weges "nach Begleichung des aushaftenden Rechnungsbetrages durch (den Beschwerdeführer)" anzunehmen. Dem genannten Beschluss mag... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 9. März 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH), die rückständige Beitragsleistung des Beschwerdeführers in Höhe von S 7.980,-- bescheidmäßig vorzuschreiben. Gleichzeitig wurden u. a. die Niederschrift über eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 1998, eine Abschrift des Verrechnungskontos, demzufolge für den Beschwerdeführer ein Betrag von S 7.980,-- ausständig ist, eine "Erklärung der Beitra... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 2332/1, 2333, 2466, 2467, 2469 KG St. L. mit einer Gesamtfläche von 18.522 m2. Im Jahr 1989 schlossen sie sich mit anderen Grundeigentümern zur forstlichen Bringungsgenossenschaft P. zusammen. Im Vorteilsflächenverzeichnis, das nach dem Wortlaut der Satzung einen wesentlichen Bestandteil derselben bildet, wird den Beschwerdeführern eine Vorteilsfläche von 18.522 m2 und ein Baukosten- und Erhaltungskostenbeitragssat... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Für die Bemessung der Genossenschaftsbeiträge ist die Einbeziehung der Grundstücke in die Vorteilsflächen und der darauf aufbauende Verteilungsschlüssel, der in der Satzung festgelegt ist, maßgebend. Die Behörde muss sich daher bei Vorschreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge mit de... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Juli 1993 wurden die Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- unter Zugrundelegung des Beschlusses der mP vom 20. März 1993 bis zum 25. Juli 1993 an die BH zu überweisen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es, es liege ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluß der ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §71;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Ein von § 72 Abs 1 ForstG 1975 - zulässigerweise - abweichend festgesetzter Aufteilungsschlüssel in der Satzung einer Bringungsgenossenschaft muß stets einen Maßstab darstellen (Hinweis E 28.4.1987, 85/07/0267). Überläßt die Satzung die Festsetzung des "besonderen Beitrages" der Vollversammlung, ohne einen Maßstab ... mehr lesen...
Die Bringungsgenossenschaft Schwarzgupf-Ost ist eine gemäß § 68 ForstG gebildete Bringungsgenossenschaft, der die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften angehören. Elmar A. gehörte der Genossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft "vulgo L." (im folgenden Liegenschaft) an; die Beschwerdeführerin ist Erbin nach Elmar A. Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Bringungsgenossenschaft bei der BH unter Vorlage verschiedener Urkunden, darunter "B... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 11. April 1994, betreffend die Vorschreibung von rückständigen Genossenschaftsbeiträgen an die Bringungsgenossenschaft "K" keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, daß der Betrag von S 21.471,65 binnen zwei Wochen nach Eintritt... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 1 Stammrechtssatz Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 2 Stammrechtssatz Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nic... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §68 Abs1 idF 1987/576;ForstG 1975 §70 Abs1;ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;
Rechtssatz: Aus welchen Gründen ein Mitglied einer Bringungsgenossenschaft sein Einverständis zur Satzung der Bringungsgenossenschaft samt Vorteilsflächenverzeichnis erklärt hat, ist für die Frage der rechtswirksamen Einbeziehung seiner Liegenschaften in die Genossens... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §71 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;
Rechtssatz: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde dem Mitglied einer Bringungsgenossenschaft auf der Grundlage der laut Vorteilsflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen rückständige Kostenbeiträge vorschreibt, ohne zu prüfen, ob die Einbeziehung dieser Grundflächen in die Genossenschaft für das Mitglied (noch) v... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundflächen genommen wird. ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;
Rechtssatz: Die auf Verlangen erfolgende Berücksichtigung von bedeutsamen Momenten bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels für Kosten, die einer Bringungsgenossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, ist dann "entsprechend", wenn diese sachangemessen und damit in einer auf diese Angemessenheit überprüfbaren W... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs3;ForstG 1975 §70 Abs4;ForstG 1975 §70 Abs5;ForstG 1975 §72 Abs1;
Rechtssatz: Eine Kostenaufteilung für die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft nach "freier Übereinkunft" in dem Sinn, dass die Aufteilung ohne erkennbaren Maßstab erfolgt, widerspricht dem ForstG 1975. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1985070... mehr lesen...