(1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe
1. | des Ausmaßes der erschlossenen Fläche, | |||||||||
2. | des wirtschaftlichen Vorteils, | |||||||||
3. | eingebrachter Bringungsanlagen und | |||||||||
4. | besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft | |||||||||
festzulegen ist. |
(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.
(4) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
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