Index
80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §68 Abs1 idF 1987/576;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 1994, Zl. ForstR-100243-I/Bü-1994, betreffend die Vorschreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge (mitbeteiligte Partei:
Bringungsgenossenschaft "K", vertreten durch den Obmann Ing. H in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 11. April 1994, betreffend die Vorschreibung von rückständigen Genossenschaftsbeiträgen an die Bringungsgenossenschaft "K" keine Folge gegeben und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, daß der Betrag von S 21.471,65 binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Landeshauptmannes an die BH einzuzahlen sei. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 10. Juni 1976 sei der Vater des nunmehrigen Beschwerdeführers als Mitglied einer widerstrebenden Minderheit gemäß § 69 Abs. 1 ForstG 1975 verhalten worden, der zu bildenden Bringungsgenossenschaft "K" beizutreten. Mit Bescheid der BH vom 21. Februar 1983 seien die Satzungen der Bringungsgenossenschaft "Forststraße K" in der Gemeinde W genehmigt worden und es hätten sich durch die Unterschrift am Vorteilsflächenverzeichnis alle Mitglieder, d.h. auch der nunmehrige Beschwerdeführer, mit den Satzungen in der vorliegenden Form und dem Vorteilsflächenverzeichnis einverstanden erklärt. In diesem Vorteilsflächenverzeichnis würden für den Beschwerdeführer die Grundstücke 1108, 1111, 1112, 1113 und 1115, je KG Z, in einem Gesamtausmaß von 5,8427 ha angeführt, davon 4,8427 ha als Vorteilsflächen ausgewiesen und eine Beitragsleistung zu den Baukosten in Höhe von 3,61 % festgelegt. Die beiden Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 3 der Satzung der Bringungsgenossenschaft für die Forststraße K seien die Mitglieder verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge für jedes Baujahr rechtzeitig zu entrichten. Nach § 4 der Satzung richte sich die Höhe der Beitragsleistungen für den Bau und die Erhaltung der Forststraße nach den laut Vorteilflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen. Aufgrund des sich ergebenden anteilsmäßigen Beitragsschlüssels würden nach Aufstellung des Jahresfinanzplanes die Jahresbeiträge der Mitglieder nach Abzug allfälliger öffentlicher Beihilfen errechnet. Diese in Schilling festgelegten Beiträge würden jedem Genossenschaftsmitglied zur Leistung vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 18. Jänner 1994 habe die Bringungsgenossenschaft "K", vertreten durch ihren Obmann bei der Behörde beantragt, die rückständigen Genossenschaftsbeiträge des Beschwerdeführers in der Höhe von S 19.162,04 per 31. Dezember 1993 bzw. S 21.471,65 per 31. Jänner 1994 einzutreiben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Beitragsvorschreibungen könnten nur für Vorteilsflächen erfolgen, die i.S.d. Satzung und des ForstG genutzt werden könnten, was im gegenständlichen Fall aber nicht zutreffe, sei darauf hinzuweisen, daß die innerhalb der Genossenschaft festgelegten Vorteilsflächen sowie die gemäß § 4 der Satzungen sich daraus ergebenden Beitragsleistungen für den Bau und die Erhaltung der Forststraße in Rechtskraft erwachsen seien und daher nicht mehr der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterlägen. Eine Änderung der Vorteilsflächen im Vorteilsflächenverzeichnis würde eine Satzungsänderung darstellen, die der Beschlußfassung i. S.d. § 70 Abs. 5 ForstG bedürfe und erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam würde. Bis zu einer solchen Änderung sei das vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Vorteilsflächenverzeichnis mit einer Vorteilsfläche von 4,8427 ha in Geltung und der festgelegte Beitragsschlüssel von 3,61 % der Baukosten für die Berechnung der jährlichen Genossenschaftsbeiträge heranzuziehen. Streitigkeiten über Bringungsrechte zwischen den Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft könnten auf die Vorschreibung von Beitragsleistungen keinen Einfluß haben. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Höhe der Vorschreibung sei nicht ausreichend geklärt, der Betrag sei ziffernmäßig nicht nachvollziehbar und müsse von der Aufsichtsbehörde geprüft werden, sei auf die Erklärung des Beschwerdeführers vor der BH vom 15. März 1994 hinzuweisen, wonach er die Höhe der gegenständlichen Forderung nicht bekämpfe. Der Beschwerdeführer habe auch keine triftigen Gründe vorgebracht, die zu Zweifeln an der Festsetzung der Höhe der Beitragsleistungen Anlaß geben könnten.
Die gegen den Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Beitragsvorschreibung verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes zunächst vor, es sei zutreffend, daß die Satzungen der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der BH vom 21. Februar 1993 genehmigt worden seien und sich alle Mitglieder durch ihre Unterschrift am Vorteilsflächenverzeichnis mit den Satzungen in der vorliegenden Form und dem Vorteilsflächenverzeichnis einverstanden erklärt hätten. Der Beschwerdeführer habe die Satzung und das Vorteilsflächenverzeichnis aber nur deshalb angenommen, weil von der BH und vom zuständigen Forstamtssachverständigen erklärt worden sei, daß im "rückwärtigen" Teil des Grundstückes Nr. 1113 eine Bringung der Holzprodukte zur naheliegenden Forststraße über ein Nachbargrundstück möglich sein werde. Ein diesbezüglich dann gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Bringung von Forstprodukten über das vorgesehene Nachbargrundstück sei aber an der ablehnenden Haltung der Grundnachbarn und einer Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Satzungen der mitbeteiligten Partei eine solche Möglichkeit in kostenloser Form nicht zuließen, gescheitert. Aufgrund dieser Sachlage habe sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibungen der mitbeteiligten Partei, die auf Basis der Gesamtvorteilsfläche des Beschwerdeführers beruhten, ausgesprochen und ausgeführt, daß ein Großteil seiner Grundflächen nicht mehr als Vorteilsflächen angesehen werden könnten. Eine Entscheidung über eine Änderung der Vorteilsflächen sei aber weder durch die mitbeteiligte Partei noch durch die BH oder die belangte Behörde erfolgt. Da die Behörde bezüglich der Satzung einer Bringungsgenossenschaft Aufsichtspflichten habe, sie insbesondere auf Antrag eines Mitgliedes zur Vornahme einer angemessenen Kostenaufteilung verpflichtet sei, wenn sich die Festsetzungsverhältnisse geändert hätten oder die Verteilung der Kosten unbillig erscheine, könne der Ansicht der belangten Behörde, die Beitragsvorschreibung habe solange auf der bisherigen Basis zu erfolgen, solange nicht eine Satzungsänderung hinsichtlich der Vorschreibungsgrundlagen erfolgt sei, nicht gefolgt werden. Auch sei der Beschluß der mitbeteiligten Partei über die gegenständliche Zahlungsvorschreibung "offensichtlich gesetzwidrig", sodaß es Sache der Behörde gewesen wäre, diesen in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes zu beheben.
Gemäß § 72 Abs. 1 ForstG sind die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, wenn nicht nach der Satzung etwas anderes vorgesehen ist, von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der sich aus der Größe der einzubeziehenden Grundfläche ergibt.
Gemäß § 4 der Satzung der mitbeteiligten Partei richtet sich die Höhe der Beitragsleistungen für den Bau und die Erhaltung der Forststraße nach den laut Vorteilsflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen. Aufgrund des sich ergebenden anteilsmäßigen Beitragsschlüssels werden nach Aufstellung des Jahresfinanzplanes die Jahresbeiträge der Mitglieder nach Abzug allfälliger öffentlicher Beihilfen errechnet. Diese in Schilling festgelegten Beiträge werden jedem Genossenschaftsmitglied zur Leistung vorgeschrieben.
Gemäß § 73 Abs. 2 ForstG hat die Behörde auf Antrag der Genossenschaft rückständige Genossenschaftsbeiträge dem säumigen Mitglied mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Bescheide sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu vollstrecken.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 1976 verhalten, mit seinem im Vorteilsflächenverzeichnis angeführten Liegenschaften der zu bildenden Bringungsgenossenschaft K. beizutreten. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. Aus welchen (subjektiven) Gründen der Beschwerdeführer daher in der Folge sein Einverständnis zur Satzung der mitbeteiligten Partei samt Vorteilsflächenverzeichnis erklärt hat, ist für die Frage der rechtswirksamen Einbeziehung dieser Liegenschaften in die Genossenschaft somit unerheblich.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften gemäß § 71 Abs. 3 ForstG ausgeschieden worden wären oder eine Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten erfolgt wäre. Er vertritt vielmehr die Auffassung, die einbezogenen Grundflächen könnten zum Großteil nicht mehr als Vorteilsflächen angesehen werden. Selbst wenn dies zuträfe, wäre dies im vorliegenden Verfahren allerdings nicht relevant, weil die Bestimmungen über die Beitragsleistungen nicht darauf, sondern auf die einbezogenen Grundflächen abstellen.
Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - über Antrag der mitbeteiligten Partei - auf der Grundlage der laut Vorteilflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen rückständige Kostenbeiträge vorschrieb, ohne zu prüfen, ob die Einbeziehung dieser Grundflächen in die Genossenschaft für den Beschwerdeführer (noch) von Vorteil sei.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte auch die Angemessenheit und Richtigkeit des Beitrages überprüfen müssen. Eine Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser anläßlich einer persönlichen Vorsprache keine entsprechenden Einwände zur Höhe abgegeben habe, sei für eine Bestätigung nicht ausreichend, vielmehr hätte die Behörde die Beitragshöhe aus eigenem überprüfen müssen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil er nicht gleichzeitig auch die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels i.S.d. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG dargetan hat.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100074.X00Im RIS seit
20.11.2000