RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0079

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs3;
ForstG 1975 §70 Abs5;
ForstG 1975 §70;
ForstG 1975 §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundflächen genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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