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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §70 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0267 E 28. April 1987 RS 2Stammrechtssatz
Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundflächen genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011