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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §70 Abs3;Rechtssatz
Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundflächen genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070267.X02Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009