RS Vwgh 1987/4/28 85/07/0267

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs3;
ForstG 1975 §70 Abs5;
ForstG 1975 §70;
ForstG 1975 §72 Abs1;

Rechtssatz

Der Aufteilungsschlüssel für Kosten, die einer Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, muss stets einen "Maßstab" (§ 70 Abs 3 ForstG 1975 und § 70 Abs 5 ForstG 1975) darstellen, auch wenn das Maß nicht an der Größe der einzubeziehenden Grundflächen genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070267.X02

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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