RS Vwgh 1996/5/6 95/10/0074

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §71 Abs1;
ForstG 1975 §72 Abs1;
ForstG 1975 §72 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde dem Mitglied einer Bringungsgenossenschaft auf der Grundlage der laut Vorteilsflächenverzeichnis einbezogenen Grundflächen rückständige Kostenbeiträge vorschreibt, ohne zu prüfen, ob die Einbeziehung dieser Grundflächen in die Genossenschaft für das Mitglied (noch) von Vorteil ist, weil die Bestimmungen des ForstG 1975 iVm der Satzung der Genossenschaft über die Beitragsleistungen nicht darauf, sondern auf die einbezogenen Grundflächen abstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100074.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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