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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Die Delegierung von Arbeit auf die weiteren Dienstnehmer ist eine beim leitenden Führungspersonal zumindest nicht unübliche Vorgangsweise (Hinweis E 18.2.1999, 97/15/0175); auch in einem Dienstverhältnis stehende Fremdgeschäftsführer sind vielfach für die strategische Führungsarbeit und nicht zur Abwicklung der täglichen Routine angestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140226.X03Im RIS seit
05.03.2002