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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §47;Rechtssatz
Der Umstand, daß Ferialpraktikanten ihre Praxis nur nach Maßgabe der im Betrieb vorgegebenen Stunden absolvieren können, bedeutet zumindest einen weitgehende faktische Bindung an die betriebliche Arbeitszeit und spricht für die in § 47 Abs 3 EStG 1972 geforderte Eingliederung des Arbeitnehmers (der Praktikanten) in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140163.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016