RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0163

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §47;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Ferialpraktikanten ihre Praxis nur nach Maßgabe der im Betrieb vorgegebenen Stunden absolvieren können, bedeutet zumindest einen weitgehende faktische Bindung an die betriebliche Arbeitszeit und spricht für die in § 47 Abs 3 EStG 1972 geforderte Eingliederung des Arbeitnehmers (der Praktikanten) in den geschäftlichen Organismus der Arbeitgebers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140163.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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