RS Vwgh 1987/3/31 86/14/0163

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §47;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Personen einen Betrieb jederzeit ohne Angabe von Gründen verlassen können, spricht an sich gegen ein Dienstverhältnis. Für sich allein reicht dieser Umstand jedoch nicht aus, um ein Dienstverhältnis zu verneinen. Es hat vielmehr eine Abwägung mit den übrigen Merkmalen stattzufinden, die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechen (Hinweis E 23.9.1981, 2505/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140163.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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