RS Vwgh 1997/12/10 95/13/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §257 Abs1;
BAO §257 Abs2;
BAO §258 Abs2 litb;
BAO §78 Abs1;
FamLAG 1967 §39;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat durch seinen Beitritt zur Berufung die Rechte eines Beitretenden gem § 257 BAO erworben. Dies hat auch grundsätzlich zur Folge, daß er durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten so wie der Berufungswerber verletzt sein kann. Der Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Berufung gegen die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen kommt allerdings von vornherein nicht in Betracht. Durch den Beitritt zur Berufung stehen dem Beitretenden die gleichen Rechte zu wie dem Berufungswerber (§ 257 Abs 2 BAO), sodaß ihm die Behörde Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewähren muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130078.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten