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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat durch seinen Beitritt zur Berufung die Rechte eines Beitretenden gem § 257 BAO erworben. Dies hat auch grundsätzlich zur Folge, daß er durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten so wie der Berufungswerber verletzt sein kann. Der Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Berufung gegen die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen kommt allerdings von vornherein nicht in Betracht. Durch den Beitritt zur Berufung stehen dem Beitretenden die gleichen Rechte zu wie dem Berufungswerber (§ 257 Abs 2 BAO), sodaß ihm die Behörde Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen gewähren muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130078.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011