RS Vwgh 1999/11/30 99/14/0226

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Dass das Büro des Geschäftsführers sein häusliches Arbeitszimmer ist, hindert nicht, dass die laufend erbrachte und laufend entlohnte leitende Tätigkeit des Geschäftsführers zu seiner Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140226.X06

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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