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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Dass das Büro des Geschäftsführers sein häusliches Arbeitszimmer ist, hindert nicht, dass die laufend erbrachte und laufend entlohnte leitende Tätigkeit des Geschäftsführers zu seiner Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140226.X06Im RIS seit
05.03.2002