RS Vwgh 1999/11/25 99/15/0188

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Rechtssatz

Der Umstand, dass für einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine feste Arbeitszeit und kein Urlaubsanspruch festgelegt sind, steht in Zusammenhang mit der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150188.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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