RS Vwgh 1987/3/31 84/14/0147

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Veröffentlicht am 31.03.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1972 §47 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn ein Unternehmer einem anderen (ausländischen) Unternehmer Arbeitskräfte (hier: Holzakkordanten) gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, dann hat er nicht eine bloß manipulative Tätigkeit - gleichsam als Zahlstelle - ausgeübt, sondern aus dem vereinbarten Entgelt für die Gestellung der Holzakkordanten auch den Aufwand für die Löhne derselben wirtschaftlich getragen und damit zu erkennen gegeben, daß er und nicht der ausländische Auftraggeber als Arbeitgeber anzusehen ist (Hinweis E 20.12.1972, 2340/71, VwSlg 4473 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984140147.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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