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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §47 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Unternehmer einem anderen (ausländischen) Unternehmer Arbeitskräfte (hier: Holzakkordanten) gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, dann hat er nicht eine bloß manipulative Tätigkeit - gleichsam als Zahlstelle - ausgeübt, sondern aus dem vereinbarten Entgelt für die Gestellung der Holzakkordanten auch den Aufwand für die Löhne derselben wirtschaftlich getragen und damit zu erkennen gegeben, daß er und nicht der ausländische Auftraggeber als Arbeitgeber anzusehen ist (Hinweis E 20.12.1972, 2340/71, VwSlg 4473 F/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984140147.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016