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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §47 Abs3;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des HGG geht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß der Gesetzgeber von einem Fortbestand des Dienstverhältnisses des Wehrpflichtigen zum Bund bzw zu einem vom Bund geführten Betrieb ausgeht. Der Wehrpflichtige tritt somit für die Zeit des Präsenzdienstes keinesfalls anstelle eines Dienstverhältnisses zum Bundesbetrieb in ein solches zum Bund (Bundesheer) ein. Aus dem Umstand, daß während der Zeit des Präsenzdienstes des Wehrpflichtigen das grundsätzliche Weisungsrecht des Dienstgebers von diesem nicht ausgeübt werden kann, kann nicht auf eine Beendigung - allenfalls Unterbrechung - des Dienstverhältnisses geschlossen werden. Eine solche Einschränkung der Rechte des Dienstgebers ist dabei auch für andere Fälle denkbar, in denen es naturgemäß nicht zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses kommt (Urlaub, sonstige Dienstfreistellungen aller Art).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993130199.X01Im RIS seit
01.06.2001