Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §17 Abs1;
Rechtssatz: Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort aufhalten und derart zielstrebig den Abschluss ihres Studiums verfolgen, dass noch Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besteht, haben die bisherige Hausgemeinschaft keinesfalls aufgeg... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn Klaus, welcher nach dem Antragsvorbringen eine Berufsausbildung zum Tonassistenten, Tontechniker, Tonmeister und Multimedia Producer absolviere, abgewiesen. Begründend meinte die belangte Behörde nach Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135, bei der vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Ausbildungsstätte han... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/15/0193 E 20. September 2001
2000/15/0192 E 20. September 2001
2000/15/0194 E 3. Juli 2003
Rechtssatz: Es kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in g... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe für die Zeit vom August 1991 bis Jänner 1993 und des Kinderabsetzbetrages für Jänner 1993 in Bezug auf die am 1. Dezember 1971 geborene Tochter des Beschwerdeführers strittig. Mit Bescheid vom 17. November 1995 forderte das Finanzamt die erwähnte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 lit. a bzw. § 57 Abs. 2 Z. 3 lit. a EStG 1988 zurück. Zur Begründung: wurde ausgeführt, ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
Rechtssatz: Ein ärztliches Zeugnis hat, soll damit eine Behinderung iSd FamLAG dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zum Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ua das Erkenntnis... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §10 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
Rechtssatz: Die Besonderheit der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FamLAG besteht darin, dass der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle von einer Zukunftsprognose abhängig ist. Das Kind muss demnach nicht nur (ab einem näher bezeichneten in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt und) im jeweiligen Anspruchszeitraum außerstande sein... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §10 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
Rechtssatz: Erfolgt die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind unstrittig die Fähigkeit erlangt hatte, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss eine ärztliche Begutachtung, um damit das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches gem § 2 Abs 1 lit c FamLAG zu beweisen, auch schlü... mehr lesen...
Die Tochter des Beschwerdeführers ist am 26. Mai 1979 geboren. Ihr Ziel war es, einen Beruf als Krankenpflegerin mit Diplom zu ergreifen. Nach Beendigung der Pflichtschule (Hauptschulabschluss) besuchte sie eine Hauswirtschaftsschule und im Anschluss daran die Fachschule für Familienhilfe. Diese Fachschule schloss sie mit der Ausbildung zur Familien- und Pflegehelferin mit Diplom vom 30. Jänner 1998 ab. Bereits im Oktober 1997 richtete sie an das Landeskrankenhaus Salzburg den Antrag,... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;GuKG 1997 §54 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 54 Abs 1 GuKG 1997 ist ua die erfolgreiche Absolvierung von 10 Schulstufen für die Aufnahme in einer Schule für Gesundheitspflege und Krankenpflege erforderlich. Hievon kann jedoch in Einzelfällen ua dann abgesehen werden, wenn die Aufnahmewerberi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden vom Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die ihm für seine am 27. November 1968 geborene Tochter Andrea im Zeitraum von Oktober 1990 bis Februar 1993 sowie Oktober und November 1993 gewährte Familienbeihilfe und der für Jänner und Februar sowie Oktober und November 1993 gewährte Kinderabsetzbetrag zurückgefordert. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der bis ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0108 E 16. November 1993 RS 4 Stammrechtssatz Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsaus... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz: Im Erkenntnis vom 16.11.1993, 90/14/0108 hat der VwGH ausgesprochen, dass bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b FamLAG nicht bestehen bleibe, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht sei. Aus diesem Erken... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0241 E 13. März 1991 RS 1 Stammrechtssatz Es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Best... mehr lesen...
Der am 31. August 1974 im ehemaligen Jugoslawien geborene, seit August 1992 in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehende Beschwerdeführer bezog für sich selbst für den Zeitraum August 1992 bis Juni 1993 die Familienbeihilfe und für den Zeitraum Jänner 1993 bis Juni 1993 den Kinderabsetzbetrag, somit insgesamt 20.250 S. Nachdem dem Finanzamt bekannt geworden war, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum August 1992 bis Juni 1993 als Lehrlingsentschädigung Bruttobezüge von insge... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §5;FamLAG 1967 §6 Abs1;
Rechtssatz: Aus § 2 Abs 1 lit a, § 5 und § 6 Abs 1 FamLAG ergibt sich die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, dass für ein Kind, das das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich dauernd in Österreich aufhält, grundsätzlich ein Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe besteht. Gewähren die Eltern d... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §5 Abs1 litb;FamLAG 1967 §6 Abs1;FamLAG 1967 §6 Abs2 lita;FamLAG 1967 §6 Abs5;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist einem Kind, das das 18te Lebensjahr vollendet hat, und das weder im Haushalt der Eltern wohnt, noch von diesen Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, ist der Anspruch auf den Bezug der Fami... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. Februar 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Beschwerdeführerin strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit 13. November 1995 berufstätig und bis dahin keinerle... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/12/14 93/15/0133 2 Stammrechtssatz Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz: Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (Hinweis E 13.3.1991, 90/13/0241; E 20.11.1996, 94/15/0130; E 16.11.1993, 90/14/0... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
Rechtssatz: Der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betrie... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer stellten - wie auch ihre Mutter und eine weitere Schwester - bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen "Antrag für Einwanderungswerber" zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Vater. Dieser Antrag wurde nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewertet und der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übermittelt. Nac... mehr lesen...
Index: L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg41/02 Passrecht Fremdenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: AufG 1992 §5 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs1;FamLAG 1967 §3 Abs1;SHV Vlbg 1991 §5 Abs1 lita idF 1995/054; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0710
Rechtssatz: Die Aufenthaltsbehörde darf sich iZm der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes ... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrages für seinen am 22. April 1970 geborenen Sohn für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Mai 1996 mit der Begründung: verpflichtet, daß sein Sohn während des betroffenen Zeitraumes den ordentlichen Prä... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs4;FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;
Rechtssatz: Gebietet der Wortlaut des § 2 Abs 1 lit e FamLAG zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenzdienstes, dann kommt es auf den Umstand einer neben der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes erfolgreich weitergeführten Ausbildung des Sohnes d... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich70/04 Schulzeit72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §19 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/10/22 96/13/0060 4 Stammrechtssatz Die Ableistung des Präsenzdienstes unterbricht jede Ausbildung (Hinweis E 9.6.1978, 941/77). Dies ergibt sich auch mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde für seine am 29. Oktober 1966 geborene Tochter bis zum Oktober 1993 Familienbeihilfe sowie von Jänner bis Oktober 1993 der Kinderabsetzbetrag gewährt. Zum Nachweis seiner Anspruchsberechtigung legte er dem Finanzamt für Zeiträume ab dem Wintersemester 1985/1986 Inskriptionsbestätigungen der Universität Graz vor. Mit Bescheid vom 23. Jänner 1995 forderte das Finanzamt gemäß § 26 Abs. 1 FLAG Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1989 bis Oktober 1993 in... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/22 94/15/0034 3 Stammrechtssatz Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des... mehr lesen...
Ein am 2. März 1976 geborener Sohn des Beschwerdeführers hat am 31. Mai 1994 die Reifeprüfung abgelegt, stand vom 13. Juni 1994 bis 12. August 1994 in einem Beschäftigungsverhältnis, in welchem er für diesen Zeitraum steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 22.602,-- erzielte, leistete daraufhin vom 3. Oktober 1994 bis zum 2. Juni 1995 den ordentlichen Präsenzdienst ab und war im Wintersemester 1995/96 als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Rechtswiss... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich70/04 Schulzeit72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §19 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Ableistung des Präsenzdienstes unterbricht jede Ausbildung (Hinweis E 9.6.1978, 941/77). Dies ergibt sich auch mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des FamLAG unmittelbar. Normiert § 2 Abs 1 lit e FamLA... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich70/04 Schulzeit72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §19 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Mag auch die den Ferienbegriffen des SchulzeitG und des AHSchStG entsprechende Zeitspanne zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn eines Hochschulstudiums als Zeit von Schulferien iSd § 5 Abs 1 lit d FamLAG interpretierba... mehr lesen...