RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

61/01 Familienlastenausgleich
70/04 Schulzeit
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §19 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;
SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/22 96/13/0060 4

Stammrechtssatz

Die Ableistung des Präsenzdienstes unterbricht jede Ausbildung (Hinweis E 9.6.1978, 941/77). Dies ergibt sich auch mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des FamLAG unmittelbar. Normiert § 2 Abs 1 lit e FamLAG für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann ist somit klargestellt, daß die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt. Unterbricht der Präsenzdienst aber den Ausbildungsprozeß, dann kommt eine Beurteilung des zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Präsenzdienstes verstreichenden Zeitraumes als Schulferien iSd § 5 Abs 1 lit d FamLAG schon deswegen nicht in Betracht, weil Schulferien nach dieser Bestimmung nur ein Kind haben kann, das sich in Schulausbildung befindet. Das dem Gesetz zu entnehmende Verständnis von der Unterbrechung der Ausbildung durch den Präsenzdienst erfaßt damit aber notwendig auch den zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Antritt des Präsenzdienstes liegenden Zeitraum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130067.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten