RS Vwgh 2000/2/22 94/14/0164

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §6 Abs1;
FamLAG 1967 §6 Abs2 lita;
FamLAG 1967 §6 Abs5;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist einem Kind, das das 18te Lebensjahr vollendet hat, und das weder im Haushalt der Eltern wohnt, noch von diesen Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, ist der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe durch § 6 Abs 5 FamLAG nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht (Hinweis E 12.12.1995, 95/14/0066). Aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, wonach gerade ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis geeignet ist, den Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe für ein Kind, das das 18te Lebensjahr bereits vollendet hat, zu begründen, ergibt sich zwingend, dass die im Rahmen eines solchen Lehrverhältnisses erhaltene Entschädigung keinesfalls dem Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe entgegenstehen kann. Solcherart hat bei Prüfung des durch § 6 Abs 5 FamLAG vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes die Lehrlingsentschädigung, somit das durch die Lehrlingsentschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140164.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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