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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist einem Kind, das das 18te Lebensjahr vollendet hat, und das weder im Haushalt der Eltern wohnt, noch von diesen Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, ist der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe durch § 6 Abs 5 FamLAG nur eingeräumt, wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht (Hinweis E 12.12.1995, 95/14/0066). Aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, wonach gerade ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis geeignet ist, den Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe für ein Kind, das das 18te Lebensjahr bereits vollendet hat, zu begründen, ergibt sich zwingend, dass die im Rahmen eines solchen Lehrverhältnisses erhaltene Entschädigung keinesfalls dem Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe entgegenstehen kann. Solcherart hat bei Prüfung des durch § 6 Abs 5 FamLAG vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes die Lehrlingsentschädigung, somit das durch die Lehrlingsentschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994140164.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013