RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0067

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs4;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;

Rechtssatz

Gebietet der Wortlaut des § 2 Abs 1 lit e FamLAG zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenzdienstes, dann kommt es auf den Umstand einer neben der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes erfolgreich weitergeführten Ausbildung des Sohnes durch Ablegung von Prüfungen für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht mehr an. Der mit den Regelungen des FamLAG verfolgte Zweck, der sich schon aus dem Namen dieses Gesetzes ergibt und auch aus § 2 Abs 2 FamLAG und § 2 Abs 4 FamLAG hervorleuchtet, liegt in einem Beitrag zum Ausgleich der mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Daß der Beitrag zum Ausgleich dieser Lasten während jener Zeit nicht zustehen soll, während der die Versorgung von Kindern im Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch die öffentliche Hand selbst vorgenommen wird, ist ein auch unter dem Gesichtspunkt des dargestellten Gesetzeszweckes stimmiges Auslegungsergebnis der eine andere Deutung ohnehin nicht zulassenden Wortinterpretation der maßgebenden Bestimmungen (Hinweis E 22.10.1997, 96/13/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130067.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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