RS Vwgh 1997/10/22 96/13/0060

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
70/04 Schulzeit
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §19 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;
SchulzeitG 1985 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Mag auch die den Ferienbegriffen des SchulzeitG und des AHSchStG entsprechende Zeitspanne zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn eines Hochschulstudiums als Zeit von Schulferien iSd § 5 Abs 1 lit d FamLAG interpretierbar sein, kann dies für den Zeitraum zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Antritt des Präsenzdienstes zufolge Unterbrechung des Ausbildungsprozesses nicht gelten. Die gegenteilige Auslegung muß am Wortlaut des § 2 Abs 1 lit e FamLAG scheitern, aus welchem die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenzdienstes zwingend hervorgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130060.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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