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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0710Rechtssatz
Die Aufenthaltsbehörde darf sich iZm der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes einer Familie auch für Kinder, für die der Familienerhalter im Falle des (rechtmäßigen) Aufenthaltes dieser Kinder im Bundesgebiet gem § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 FamLAG Familienbeihilfe beziehen könnte, an den höheren Richtsätzen für "sonstige Haushaltsangehörige" iSd § 5 Abs 1 lit a Vlbg SHV 1991 orientieren. Auf diese höheren Richtsätze sind jedoch auch die Bezüge aus der Familienbeihilfe anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190709.X05Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011