RS Vwgh 1998/4/23 97/19/0709

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs1;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
SHV Vlbg 1991 §5 Abs1 lita idF 1995/054;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0710

Rechtssatz

Die Aufenthaltsbehörde darf sich iZm der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes einer Familie auch für Kinder, für die der Familienerhalter im Falle des (rechtmäßigen) Aufenthaltes dieser Kinder im Bundesgebiet gem § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 FamLAG Familienbeihilfe beziehen könnte, an den höheren Richtsätzen für "sonstige Haushaltsangehörige" iSd § 5 Abs 1 lit a Vlbg SHV 1991 orientieren. Auf diese höheren Richtsätze sind jedoch auch die Bezüge aus der Familienbeihilfe anzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190709.X05

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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