RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0111

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betriebene Berufsausbildung würde es widersprechen, wenn nach § 2 Abs 1 lit d FamLAG ein vorzeitiger Abbruch der Berufsausbildung die dort normierte Weitergewährung für die Dauer von drei Monaten nach sich ziehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150111.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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