Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;Rechtssatz
Der Zielsetzung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betriebene Berufsausbildung würde es widersprechen, wenn nach § 2 Abs 1 lit d FamLAG ein vorzeitiger Abbruch der Berufsausbildung die dort normierte Weitergewährung für die Dauer von drei Monaten nach sich ziehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150111.X04Im RIS seit
11.07.2001