RS Vwgh 1999/10/21 97/15/0111

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (Hinweis E 13.3.1991, 90/13/0241; E 20.11.1996, 94/15/0130; E 16.11.1993, 90/14/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150111.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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