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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0193 E 20. September 2001 2000/15/0192 E 20. September 2001 2000/15/0194 E 3. Juli 2003Rechtssatz
Es kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen müssen. Geschieht dies in einer vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987, 87/13/0135, umschriebenen Art, so ist es - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg (Hinweis E 13. März 1991, 90/13/0241) - verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140192.X01Im RIS seit
23.01.2002