Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)61/01 Familienlastenausgleich
Norm: B-VG Art7 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;FamLAG 1967 §5 Abs1 litd;
Rechtssatz: Die je nach dem Geschlecht eines Kindes durch die Erforderlichkeit der Ableistung des Präsenzdienstes bewirkten beihilfenrechtlichen Unterschiedlichkeiten in den Konsequenzen der gesetzlich angeordneten Unterbrechung des Ausbildungsprozesses durch den Präsenz... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen (im Jahr 1968 geborenen) Sohn für die Zeit ab 1. Oktober 1993 abgewiesen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Sohn des Beschwerdeführers sei ab dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Wien als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Spanisch und Italienisch inskribiert. Der Beschwerdeführer habe vor... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;
Rechtssatz: Für die Berechtigung der Annahme, daß ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das FamLAG idF BGBl Nr 311/1992 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachz... mehr lesen...
Aufgrund eines Antrages des E.R. wurde diesem für seine am 28. Oktober 1925 geborene Schwester L.R. (als Pflegekind gemäß § 2 Abs. 3 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG) die erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Weiters bezog er für sie den Kinderabsetzbetrag. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Verlassenschaft nach (dem am 4. Jänner 1995 verstorbenen) E.R. die erhöhte Familienbeihilfe für die Zeit vom März 1988 bis Jänner 1994 i... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;FamLAG 1967 §6 Abs2 litd impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/13/0129 1
(hier: § 2 Abs 1 lit c FamLAG heranzuziehen) Stammrechtssatz Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 2 lit d FamLAG notwendige Annahme, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 16. März 1994 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die für ihren am 17. Februar 1970 geborenen Sohn RF für den Zeitraum Februar 1993 bis Jänner 1994 gewährte Familienbeihilfe in Höhe von S 43.200,-- und den für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbetrag in Höhe von S 4.200,-- zurück. Zur Begründung: führte es aus, ein Kind, das trotz eines vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Leidens oder Gebrechens in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt du... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, daß der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden kann, es ist jedoch darauf abzustellen, ob sich die betreffenden Person durch ARBEITSLEISTUNGEN den Unterhalt verschaffen kann (Hinweis E 21.11.1990, 90/13/0129). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;FamLAG 1967 §6 Abs2 litd; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/13/0129 1
(hier: § 2 Abs 1 lit c FamLAG anzuwenden) Stammrechtssatz Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 2 lit d FamLAG notwendige Annahme, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerst... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
Rechtssatz: Von einer beruflichen Tätigkeit kann nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine Leistungen (Arbeitsleistungen) erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. ... mehr lesen...
Von den Voraussetzungen für die Rückforderung von Familienbeihilfe in Höhe von S 57.800,-- für den Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. Jänner 1990 betreffend den am 31. Jänner 1965 geborenen Sohn J der Beschwerdeführerin ist strittig, ob jener im maßgebenden Zeitraum im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der jeweils geltenden Fassung "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Der Sohn der Beschwerdeführerin war vom Sommersemester 1986 bis zum Wintersemester 1989/1990 an der Wirtschaftsuni... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/13/0241 1
(hier: Student durch ca dreieinhalb Jahre zu keiner Prüfung
angetreten) Stammrechtssatz Es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese ... mehr lesen...
Von den Voraussetzungen für die Rückforderung von Familienbeihilfe in Höhe von S 75.300,-- für den Zeitraum 1. Jänner 1988 bis 28. Februar 1992 und von Schulfahrtbeihilfe in Höhe von S 18.000,-- für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Juli 1988, vom 1. Oktober 1988 bis 30. Juni 1989 und vom 1. Oktober 1989 bis 30. Juni 1990, betreffend den am 3. April 1967 geborenen Sohn L des Beschwerdeführers ist strittig, ob jener im maßgebenden Zeitraum im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der je... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604 ; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/22 94/15/0034 3 (Hier: Student ist durch ca viereinhalb Jahre hindurch zu keiner Prüfung angetreten) Stammrechtssatz Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche u... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0241 E 13. März 1991 RS 1 Stammrechtssatz Es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Best... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0059 E 15. Dezember 1987 RS 1 Stammrechtssatz Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüf... mehr lesen...
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 22. Juni 1995 wurde der am 23. Dezember 1994 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Bezug erhöhter Familienbeihilfe für seine am 9. Oktober 1974 geborene Tochter ab 1. November 1993 abgewiesen. In der Begründung: wurde ausgeführt, vom zuständigen Amtsarzt sei nicht bescheinigt worden, daß die Tochter des Beschwerdeführers voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer B... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;FamLAG 1967 §8 Abs6;
Rechtssatz: Dem um Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zu Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (Hinweis E 31.5.1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgelei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezog für ihre am 23. September 1972 geborene Tochter Gabriele Familienbeihilfe. Gabriele hatte nach Erfüllung ihrer Schulpflicht zwei Jahre eine Hauswirtschaftsschule besucht und am 4. November 1989 eine Konditorlehre begonnen, die sie jedoch am 5. Dezember 1991 deswegen abbrach, weil ihr die Verhältnisse beim Lehrherrn untragbar und unzumutbar erschienen. Sie besuchte allerdings weiter die Berufsschule, welche sie mit Zeugnis vom 10. Juli 1992 erfolgreich absc... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz: Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG gesprochen werden. Europ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
Rechtssatz: Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches kann der nach dem Tatbestand des § 2 Abs 1 lit b FamLAG erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993150133.X03 Im RIS seit 01.06.... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/11/16 90/14/0108 4 Stammrechtssatz Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildu... mehr lesen...
Das Finanzamt überprüfte im Jahr 1991 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für seinen im Jahr 1967 geborenen Sohn und forderte sodann mit Bescheid die für den Zeitraum Oktober 1987 bis März 1991 bezogene Familienbeihilfe zurück. Nachdem die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1987 bis September 1988 bejaht hatte, ist nunmehr strittig, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 1988 bis März 1991 Fa... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604;MeldeG 1991 §1 Abs1;
Rechtssatz: Eine Meldung iSd § 1 Abs 1 MeldeG 1991 am Studienort ist für die Annahme einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 litb FamLAG idF BGBl 1987/604 nicht maßgeblich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994150034.X02 Im RIS s... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/03/13 90/13/0241 1 Stammrechtssatz Es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Besta... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1987/604;
Rechtssatz: Entscheidend für die Annahme einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1987/604 ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw Studienabschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen (Hinweis: E 16.11.1993, 9... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte im Jahr 1989 die Familienbeihilfe für ihren am 1. August 1964 geborenen, auf Grund einer Psychose behinderten Sohn. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG hat. Die belangte Behörde versagte der Beschwerdeführerin - nach Aufzählung der beruflichen Tätigkeiten ihres Sohnes bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres - die Familienbeihilfe im wesentlichen mit der Begründung: ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;FamLAG 1967 §6 Abs2 litd; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/13/0129 1
(hier: § 2 Abs 1 lit c FamLAG heranzuziehen) Stammrechtssatz Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 2 lit d FamLAG notwendige Annahme, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd auße... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;
Rechtssatz: Eine berufliche Laufbahn eines Kindes bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahrs mit dem erfolgreichen Abschluß einer Lehre und der Teilnahme als Wehrpflichtiger an einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation erfolgten Entsendung einer Einheit ins Ausland kann nicht als vergeblicher Versuch seiner Ein... mehr lesen...
Nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift trägt die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren die persönliche Obsorge und Betreuung sowie die finanzielle Unterstützung ihres von Geburt an an einer Geisteskrankheit leidenden Bruders Joso P. Ihr Bruder lebe seit vielen Jahren in ihrem Haushalt, zunächst in B in Bosnien, sodann nach der Besetzung des Heimatdorfes durch serbische Truppen in S, Kroatien. In diesem Haushalt lebe auch die jetzt 78-jährige Mutter, die die Beschwer... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §2 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs3 litd;VwRallg;
Rechtssatz: Für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit einer Person ist eine Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995130071.X04 Im RIS seit 11.0... mehr lesen...