Begründung: Beide Parteien vertreiben (ua) Zahnbürsten. Die Beklagte brachte die Zahnbürste "Mentadent C ADAPTOR" auf den Markt und vertreibt sie österreichweit. Die Rückseite der Verpackung ist wie folgt gestaltet: Das flexible Gummifeld an den äußeren Rändern des Bürstenkopfs ist aus einem Thermoelastomer, einem synthetisch hergestellten Material, gefertigt. Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger V... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D2
Rechtssatz: Wird aber jemand als Auskunftsstelle genannt und wird dazu aufgefordert, sich mit allfälligen Fragen an den Genannten zu wenden, so läßt dies - jedenfalls bei der auch hier gebotenen ungünstigsten Auslegung - darauf schließen, daß der Genannte (zumindest) davon wisse und damit einverstanden sei. Entscheidungstexte 4 Ob 129/99w Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des P*****-Konzerns, der die Arzneispezialität VIAGRA zur Behandlung der erektilen Dysfunktion entwickelt hat. Sie wird die Arzneispezialität in Österreich vertreiben. Die Beklagte bezeichnet sich als Botendienst, der beim Eigenimport von Medikamenten in der Form behilflich ist, daß er ein auf VIAGRA lautendes Originalrezept in einer Internationalen Apotheke einlöst und das Arzneimittel dem Patienten zusendet. Die Beklagte versandte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin beurteilt, daß die Beklagte die Marken IR 338.987 und IR 338.985 in einer Weise benützt, die den tatsachenwidrigen Eindruck vertraglicher oder organisatorischer Beziehungen mit dem Autohersteller Ferrari entstehen läßt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des jeweiligen Markeni... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3
Rechtssatz: "Original" wird aber nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden. Entscheidungstexte 4 Ob 291/98t Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 291/98t 4 Ob 8/01g Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 8/01g ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3
Rechtssatz: "Original" hat - jedenfalls in bestimmten Verbindungen - die gleiche Bedeutung wie "echt". Entscheidungstexte 4 Ob 291/98t Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 291/98t 4 Ob 48/01i Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 48/01i Beisatz: Die Bezeichnung einer Ware als "original" ist daher dann ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin der Wortmarken "Hotel SACHER Wien" (öM 3077, Priorität vom 24. 10. 1931), Original SACHER-Torte Hotel Sacher Wien" (öM 95526, Priorität vom 24. 11. 1980) und "Original SACHER-Torte" (öM 95779, Priorität vom 24. 11. 1980). Die Marken sind auch international registriert. Die Klägerinnen verwenden die Bezeichnung "SACHER" zur Kennzeichnung der von ihnen vertriebenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere für das sehr bekannte Hotel Sac... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Notar und hat seinen Amtssitz in G*****. Er ist nach der Einteilung des Gerichtskommissariates für die Bezirke G***** und G*****-Umgebung außerhalb seines Amtssitzes auch für die Marktgemeinde J***** zuständig. Mit Bescheid vom 23. 4. 1997 verpflichtete die Notariatskammer für Steiermark den Beklagten gem § 31 Abs 2 NO, periodische Amtstage in der Marktgemeinde J*****abzuhalten; der Beklagte hatte zuvor ein entsprechendes Ansuchen gestellt.... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt das - sehr berühmte - Wiener Hotel "Sacher", dem auch ein Restaurant und ein Cafe angeschlossen sind. In diesen Gastronomiebetrieben verkauft die Klägerin (auch) "Sacherwürstel". Dabei handelt es sich um Würstel bestimmter Konsistenz, die sich von "gewöhnlichen" Frankfurter bzw Wiener Würsteln nicht unterscheiden und unter der Gattungsbezeichnung "Sacherwürstel" Aufnahme in den österreichischen Lebensmittelkodex fanden. Die in Wien ansässige B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kann im Verschweigen einer Tatsache eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise; ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN uva). Nach ständiger Rechtsprechung kann im Verschwe... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1CUWG §2 C2c
Rechtssatz: Auch die bildliche Darstellung einer Werbeaussage ist geeignet, Erzeugnisse eines Konkurrenten pauschal als minderwertig hinzustellen und diese dadurch lächerlich zu machen oder pauschal abzuwerten. Entscheidungstexte 4 Ob 91/99g Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 91/99g 4 Ob 162/03g E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Ten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz sind die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO unzulässig: Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz sind die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage i... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Sie ist dann irreführend im Sinn des § 2 UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem. § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). Entgegen dem - den OG... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zwar der Begriff eines "potentiellen Mitbewerbers" dem Gesetze fremd ist (SZ 25/181), jedoch konkrete Handlungen zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs, die über ein Verhalten bloß potentiellen Wettbewerbs hinausgehen, Wettbewerbshandlungen iSd UWG sind (ÖBl 1981, 96 - Rauchfangkehrer-Kehrbezirk; ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano; JBl 1991, 390 [Pfersmann] = MR... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a; zuletzt 4 Ob 177/98b). Eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die im Interes... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Ten... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "Kleine Zeitung", die hauptsächlich in Kärnten und in der Steiermark erscheint. Die Erstbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung", die in der Steiermark unter der Bezeichnung "Steirer Krone" und in Kärnten unter dem Titel "Kärntner Krone" erscheint. Der Erstbeklagten fließen sämtliche Anzeigen- und Verkaufserlöse aus der "Neuen Kronen Zeitung" zu. Die Zweitbeklagte ist ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der von der Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob ein Parallelimporteur von Arzneimitteln in der Lage ist, den Verpflichtungen eines Zulassungsinhabers iS des AMG nachzukommen, handelt es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine von den Tatsacheninstanzen zu lösende Tatfrage, auf die es allerdings im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt. Der erkennende Senat hat nämlich - wie das Berufung... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist österreichweit auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Sehbehelfen tätig. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, ist ein Handelsunternehmen, das unter anderem auch Brillen für Letztverbraucher anbietet. Auf der Titelseite des Farbteiles der Sonntagsausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 13. 9. 1998 warben die Beklagten unter der Überschrift "Klare Sicht für alle Kinder" sowie "Eine Brillenaktion von Krone und H*****" und einem ... mehr lesen...
Begründung: Die Solvay Duphar BV-Amsterdam ist Markeninhaberin von BetasercR in der Warenklasse 5 (pharmazeutische Produkte u.a.) und genießt unter anderem in Österreich Markenschutz. Sie stellt die unter dieser Bezeichnung vertriebenen Arzneimittel in der Darreichungsform 8 mg Tabletten und 16 mg Tabletten her. Die Klägerin vertreibt die Arzneispezialität unter dieser Bezeichnung und zwar mit den Zulassungsnummern 14785 für 8 mg Tabletten und 119105 für die 16 mg Tabletten. Di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Führt die Klägerin die Küchenmaschine bei Informationsveranstaltungen vor, während die Erstbeklagte die Haushaltsgeräte aus einem Bus heraus ohne praktische Vorführung verkauft und keine Informationsveranstaltungen abhält, bestehen zwischen den Vertriebsformen der Streitteile Unterschiede, die für Kaufinteressenten von Bedeutung sind und preisbildend wirken. Diese Unterschiede sind nicht schon dadurch offe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob der beanstandeten Äußerung im Artikel der Beklagten über die von der Klägerin veröffentlichte Umfrage ("ohne Gültigkeit") die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG entnommen werden könne, die Klägerin sei unseriös, weil sie Umfragedaten verfälsche und ein ihr eng verbundenes Unternehmen durch unlautere Mittel unterstütze, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Pub... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Erstbeklagte - der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten - vertreiben die Küchenmaschine "C*****" und andere Haushaltsgeräte. Beide wenden sich ohne feste Verkaufsstelle direkt an Letztverbraucher. Die Erstbeklagte verkauft die Waren aus einem Bus heraus, mit dem sie sich tageweise an verschiedenen Orten aufhält. Die Klägerin hält Informationsveranstaltungen ab, bei denen sie die Küchenmaschine vorführt und Interessenten umfassend ü... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob die Äußerung, die Zeitung der Beklagten werde gerade noch von 8403 Abonnenten gelesen, (auch) dahin verstanden werden kann, die Zeitung habe insgesamt nur die genannte Zahl von Lesern, hängt vom Eindruck des flüchtigen Durchnittsinteressenten ab, wobei Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, immer zum Nachteil desjenigen auszulegen sind, der sich ihrer bedient (... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin des Lokalradiosenders "G*****", der am 1. 4. 1998 um 11 Uhr (nach vorangegangener massiver Werbetätigkeit) den Sendebetrieb aufgenommen hat. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Betreiberin des Regionalsenders "A*****", der drei Jahre vor der Klägerin den Sendebetrieb aufgenommen hat. Beide Sender werden durch entgeltliche Werbeeinschaltungen finanziert und sind für die Hörer kostenlos, beide haben ähnliche Musikprogra... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier"; die Zweitklägerin ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Tageszeitung "Kleine Zeitung". Die Ausgabe der "Kleinen Zeitung" vom 20. 3. 1998 enthielt auf zwei einander gegenüberliegenden Seiten folgende Werbeeinschaltung: Die Arbeitsgemeinschaft Media-Analysen führt seit 1965 zur Erhebung von Leserzahlen und Leserinteressen... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier"; die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Kleine Zeitung". In der Ausgabe der "Kleinen Zeitung" vom 27. 2. 1998 warb die Beklagte wie folgt: Die Klägerin ist nicht Mitglied des Vereines "Österreichische Auflagenkontrolle" (in der Folge: ÖAK). Die Auflage ihrer Tageszeitungen "Neue Kronen Zeitung" und "Kurier" wird von der ÖAK nicht erfaßt. Die Klägerin be... mehr lesen...