TE OGH 1998/12/15 4Ob320/98g

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eugen R***** GmbH, *****, vertreten durch Achammer, Mennel, Welte & Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1) "D*****" ***** GmbH & Co KG, *****, 2) Rudolf G*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 80.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Oktober 1998, GZ 2 R 262/98s-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der beanstandeten Äußerung im Artikel der Beklagten über die von der Klägerin veröffentlichte Umfrage ("ohne Gültigkeit") die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG entnommen werden könne, die Klägerin sei unseriös, weil sie Umfragedaten verfälsche und ein ihr eng verbundenes Unternehmen durch unlautere Mittel unterstütze, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung dieser Textpassage im Zusammenhang des gesamten Artikels gewonnen hat (stRsp ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1996, 25 - IMAS-Report mwN). Damit ist aber die Beantwortung dieser Frage so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich den im Artikel verwendeten Formulierungen - abhängig, daß sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79 - Humanic-Flohmarkt; ÖBl 1985, 163 - Sport-K-Räumungsverkauf; 4 Ob 1058/95 ua).Die Frage, ob der beanstandeten Äußerung im Artikel der Beklagten über die von der Klägerin veröffentlichte Umfrage ("ohne Gültigkeit") die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, UWG entnommen werden könne, die Klägerin sei unseriös, weil sie Umfragedaten verfälsche und ein ihr eng verbundenes Unternehmen durch unlautere Mittel unterstütze, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung dieser Textpassage im Zusammenhang des gesamten Artikels gewonnen hat (stRsp ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1996, 25 - IMAS-Report mwN). Damit ist aber die Beantwortung dieser Frage so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich den im Artikel verwendeten Formulierungen - abhängig, daß sie keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt vergleiche ÖBl 1984, 79 - Humanic-Flohmarkt; ÖBl 1985, 163 - Sport-K-Räumungsverkauf; 4 Ob 1058/95 ua).

Ein in verschiedenen Bedeutungen verwendetes Wort wie "Gültigkeit" enthält seine konkrete Sinngebung immer erst aus dem Wort- und Sachzusammenhang (hier: Gültigkeit einer Meinungsumfrage); insofern kann ein Einzelfall nicht als Leitjudikatur dienen. Rückschlüsse und Beispielswirkungen auf andere Fälle sind nicht zu erwarten (vgl 5 Ob 1596/90 zum Wort "Manipulation"; 6 Ob 292/97b zur Formulierung "Überreden eines Universitätsprofessors"). Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist nicht zu erkennen.Ein in verschiedenen Bedeutungen verwendetes Wort wie "Gültigkeit" enthält seine konkrete Sinngebung immer erst aus dem Wort- und Sachzusammenhang (hier: Gültigkeit einer Meinungsumfrage); insofern kann ein Einzelfall nicht als Leitjudikatur dienen. Rückschlüsse und Beispielswirkungen auf andere Fälle sind nicht zu erwarten vergleiche 5 Ob 1596/90 zum Wort "Manipulation"; 6 Ob 292/97b zur Formulierung "Überreden eines Universitätsprofessors"). Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist nicht zu erkennen.

Anmerkung

E52494 04A03208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00320.98G.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0040OB00320_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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