TE OGH 1998/11/24 4Ob296/98b

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien

1. "D*****" ***** Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co KG, *****, 2. Rudolf G*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 80.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29. September 1998, GZ 2 R 241/98b-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob die Äußerung, die Zeitung der Beklagten werde gerade noch von 8403

Abonnenten gelesen, (auch) dahin verstanden werden kann, die Zeitung

habe insgesamt nur die genannte Zahl von Lesern, hängt vom Eindruck

des flüchtigen Durchnittsinteressenten ab, wobei Wendungen, die bei

verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen

können, immer zum Nachteil desjenigen auszulegen sind, der sich ihrer

bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN; zuletzt 4 Ob

228/98b). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen iS des § 7 UWG

muß nämlich der Ankündigende stets auch die für ihn ungünstigste

Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ÖBl 1993, 161 = ecolex

1993, 760 = WBl 1994, 31 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld"; ÖBl 1995,

67 - Führerschein auf Anhieb mwN; WBl 1997, 309 [Schmidt] mwN;

zuletzt 4 Ob 228/98b). Auch eine an sich richtige Behauptung kann,

insbesondere durch die Form, in die sie gekleidet wird, oder durch

den Gebrauch irreführender Wendungen, wettbewerbswidrig sein, wenn

ihr, trotz sachlicher Richtigkeit, vom Adressatenkreis etwas Unwahres

entnommen werden kann (WBl 1992, 99; RdW 1993, 76; RdW 1994, 107; 4

Ob 2081/96z). Maßgebend ist der Wortlaut und die ihm beigelegte

Bedeutung, wobei der Gesamteindruck entscheidend ist, den die

Ankündigung auf einen nicht ganz unerheblichen Teil der

angesprochenen Kreise macht (RdW 1993, 76 = ecolex 1993, 253 = WBl

1993, 164 - Naturkautschuk; siehe auch ecolex 1992, 35 = WBl 1992, 99

- Nur kurze Zeit).

Die angefochtene Entscheidung wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung richtig auf den Einzelfall an, wenn sie der beanstandeten Äußerung neben dem (unstrittig wahren) Inhalt, die Zeitung der Beklagten besitze nur die angegebene Zahl von Abonnenten, auch die (bei nur flüchtiger Wahrnehmung des Artikels durch den Leser mögliche) Deutung beimißt, die Zeitung werde nur von diesen Abonnenten gelesen. Daß Tageszeitungen in der Regel nicht nur von Abonnenten gelesen werden, ist nämlich eine Überlegung, die jedenfalls der flüchtige Durchschnittsleser im gegebenen Zusammenhang nicht zwingend anstellt; eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung (§ 528 Abs 1 ZPO) liegt deshalb nicht vor.Die angefochtene Entscheidung wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung richtig auf den Einzelfall an, wenn sie der beanstandeten Äußerung neben dem (unstrittig wahren) Inhalt, die Zeitung der Beklagten besitze nur die angegebene Zahl von Abonnenten, auch die (bei nur flüchtiger Wahrnehmung des Artikels durch den Leser mögliche) Deutung beimißt, die Zeitung werde nur von diesen Abonnenten gelesen. Daß Tageszeitungen in der Regel nicht nur von Abonnenten gelesen werden, ist nämlich eine Überlegung, die jedenfalls der flüchtige Durchschnittsleser im gegebenen Zusammenhang nicht zwingend anstellt; eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) liegt deshalb nicht vor.

Anmerkung

E52486 04A02968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00296.98B.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0040OB00296_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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