Norm: UWG §2 A1UWG §2 A2UWG §2 C2aEWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie Art2 Z2
Rechtssatz: In der Entscheidung EuGHSlg 1992 I 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Art 2 Z 2 Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D4UWG §7 DUWG §7 F3
Rechtssatz: Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen § 2 UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen § 7 UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt. E... mehr lesen...
Norm: UWG §2 ÜbsUWG §2 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 2 UWG A Allgemeines 1 Veranlassen einer geschäftlichen Entscheidung 2 Irreführungseignung 3 Beschränkung eines Kommunikationsmittels 4 Sonstiges (insbesondere auch zu Werbung im Allgemeinen) B Öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilungen C Unrichtige Angaben 1 Angabe - Werturteil 2 Unrichtigkeit a Begriff (Verkehrsauffassung, Gesamteindruck... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §30aUWG §2 D5UWG §2 D11
Rechtssatz: Unter einem "Fachhändler" wird üblicherweise ein Händler verstanden, den vertragliche Beziehungen mit dem Erzeugungsunternehmen oder Vertriebsunternehmen verbinden, auf dessen Produkt(e) er sich spezialisiert hat. Die Bezeichnung als "Kärcher - Fachhändler" ist zur Irreführung geeignet, wenn der Händler entgegen dem bei den beteiligten Verkehrskreisen erweckten Anschein nicht Vertragshändler ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1UWG §2 D3
Rechtssatz: Gegen § 2 UWG verstößt, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zur Irreführung geeignete Angaben (unter anderem) über die Beschaffenheit von Waren macht. Darunter fallen Angaben wie "echt" und "original". Entscheidungstexte 4 Ob 2131/96b Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2131/96b ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 D4UWG §14 A1
Rechtssatz: Es ist Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), daß vergleichbare Mitbewerber Preise verlangen, die unter den vom Beklagten angeführten Vergleichspreisen liegen. Die Behauptungslast für die Anspruchsgrundlage trifft in jedem Fall den Kläger. Das gilt auch dann, wenn es um die Behauptung der Unrichtigkeit einer in der Werbung vorgenommenen Klarstellung geht, um welche Art von... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 D4
Rechtssatz: Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Legt der Werbende die unterschiedlichen Vertriebsformen offen, stellt er also klar, daß er seine im Versandhandel verlangten Preise mit den Preisen von Einzelhändlern vergleicht, dann führt das nicht zu irrigen Vorstellungen der angesprochenen Verbraucherkreise über die Preiswürdigk... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 D3
Rechtssatz: Für Mozartkugeln, die sich sowohl in der Form (Pralinenform mit Aufsetzfuß statt Kugel) als auch im Aufbau (zwischen Nougatfülle und Bitterschokoladenüberzug zusätzlich eine Schicht weißer Schokolade) von den nach dem Originalrezept hergestellten Mozartkugeln unterscheiden, ist wegen der damit gegebenen wesentlichen Abweichung vom Originalrezept, und zwar vor allem durch die Pralinenform statt Kugelform, di... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 D4
Rechtssatz: Der Vergleich eigener Aktionspreise mit fremden Normalpreisen ist nicht wettbewerbswidrig, wenn im Preisvergleich dargelegt ist, daß derartige unterschiedliche Preisarten miteinander verglichen werden. Weist der Werbende - etwa mit den Worten "Sparpreis" oder "Supersparpreis" - auf eine Preisherabsetzungsaktion hin und gibt er auch an, diese Aktionspreise mit allgemein gültigen, praktizierten Verkaufspreis... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 C2bUWG §2 D11
Rechtssatz: Da dem Publikum das Vorhandensein einer aktuellen Brillenmode, die dem Trend der Mode entsprechend rasch wechselt, durchaus geläufig ist, liegt die besondere Aktualität, die mit dem Wortteil "top" (in "topaktuell") in Anspruch genommen wird, nur dann vor, wenn das damit bezeichnete Brillenangebot auch den neuesten Modellen des Brillenherstellers entspricht. Die Ankündigung der besonderen Aktualit... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D1UWG §2 D2UWG §2 D11
Rechtssatz: Mit der Neuheitswerbung im engeren Sinn wird die Marktneuheit des Produktes behauptet; mit der Aktualitätswerbung hingegen wird auf eine Modellneuheit oder sonst auf den neuesten Stand des Produkts hingewiesen. Neuheit im Sinne von Aktualität ist ein wichtiges und daher vom Publikum stets ernst genommenes Werbeargument auf den Gebieten mit technikbedingter oder modebedingter Modellalterung; Behaupt... mehr lesen...