TE OGH 1999/3/9 4Ob44/99w

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. Dezember 1998, GZ 5 R 93/98b-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Sie ist dann irreführend im Sinn des § 2 UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - teure S 185,-Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Sie ist dann irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - teure S 185,-

mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo; zuletzt 4 Ob 7/99d). Stellt der Werbende Teile seiner Ankündigung blickfangartig heraus, so richten sich Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen (Koppensteiner aaO 523; Fitz/Gamerith aaO 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - teure S 185,--; zuletzt 4 Ob 7/99d).

Ob die beanstandete Bezeichnung "Modul Haus. Das Ziegelfertighaus" und der Hinweis der Beklagten, sie errichte 140 derartiger Häuser pro Jahr, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck erwecken konnten, bei diesen so bezeichneten Häusern handle es sich durchwegs um aus Ziegelfertigteilen gefertigte Bauwerke, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO; diese Frage hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fragen erwarten läßt. Davon abgesehen, kann aber auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, welches eine Irreführungseignung der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung bejaht hat, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden. Sämtliche der zur Bestimmung des Begriffs "Fertighaus" herangezogenen neueren Enzyklopädien verstehen unter Fertigbauweise sinngemäß die Errichtung von Bauten unter Verwendung serienmäßig hergestellter vorgefertigter Bauteile. Daß aber die Beklagte diese Bezeichnung auch für ihre in herkömmlicher Ziegelbauweise hergestellten Häuser verwendet und damit wirbt, 140 derartiger "Fertighäuser" pro Jahr herzustellen, ist unbestritten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die damit zum Ausdruck gebrachte Erfahrung auf diesem Gebiet für den Entschluß eines Kunden, sich mit dem Angebot näher zu befassen, relevant ist.Ob die beanstandete Bezeichnung "Modul Haus. Das Ziegelfertighaus" und der Hinweis der Beklagten, sie errichte 140 derartiger Häuser pro Jahr, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck erwecken konnten, bei diesen so bezeichneten Häusern handle es sich durchwegs um aus Ziegelfertigteilen gefertigte Bauwerke, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; diese Frage hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fragen erwarten läßt. Davon abgesehen, kann aber auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, welches eine Irreführungseignung der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung bejaht hat, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden. Sämtliche der zur Bestimmung des Begriffs "Fertighaus" herangezogenen neueren Enzyklopädien verstehen unter Fertigbauweise sinngemäß die Errichtung von Bauten unter Verwendung serienmäßig hergestellter vorgefertigter Bauteile. Daß aber die Beklagte diese Bezeichnung auch für ihre in herkömmlicher Ziegelbauweise hergestellten Häuser verwendet und damit wirbt, 140 derartiger "Fertighäuser" pro Jahr herzustellen, ist unbestritten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß die damit zum Ausdruck gebrachte Erfahrung auf diesem Gebiet für den Entschluß eines Kunden, sich mit dem Angebot näher zu befassen, relevant ist.

Anmerkung

E53116 04A00449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00044.99W.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0040OB00044_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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