TE OGH 1999/3/9 4Ob56/99k

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "a*****" ***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R***** Verlags GmbH & Co KG, vormals Dr. Alfred F***** Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 1998, GZ 5 R 86/98y-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 26. März 1998, GZ 4 Cg 71/98a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf "***** Verlags GmbH & Co KG" berichtigt.

2. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem. § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).

Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

§ 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, daß das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, daß die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen.Paragraph 26, MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, daß das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, daß die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen.

Tatsächlich mißt der durchschnittliche Zeitungsleser einem Beitrag,

den er für eine von der Redaktion verantwortete Berichterstattung

hält, wesentlich mehr Glaubwürdigkeit zu als einer Werbung (EvBl

1991/79). Im Hinblick auf diesen offenkundigen Gesetzeszweck sind

unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und

Berichten" nur solche zu verstehen, die ihrem Inhalt nach (auch) als

redaktionelle Beiträge verstanden werden können (stRsp ua MR 1992, 75

- Tips der Woche mwN; WBl 1994, 282 - Top News; MR 1997, 161 -

Smokebusters ua), weshalb sie dann, wenn sie vom Publikum schon nach

ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden, nicht

der Kennzeichnungspflicht unterliegen (MR 1990, 237; ÖBl 1992, 205 =

MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben mwN). Eine

Wettbewerbsmaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen

nicht erkennbar wird, ist als Verstoß gegen § 26 MedG und damit auch

als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen (SZ 65/122 = ÖBl 1992, 265

= MR 1992, 207 [Korn] - Product Placement; ÖBl 1992, 205 = MR 1992,

255 [Korn] - redaktionelle Zugaben mwN; WBl 1994, 34 = RdW 1994, 49 = ecolex 1993, 35 - Singer-Werbung ua).

Die Prüfung, ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann ebenso wie die Frage, wann durch "Ausgestaltung oder Anordnung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (MR 1991, 75 = WBl 1991, 73 - Z-Ratgeber; MR 1992, 75 - Tips der Woche; WBl 1994, 282 - Top News; MR 1993, 153 [Korn] - Reform-Ministerium; WBl 1994, 34 = RdW 1994, 49 = ecolex 1993, 35 - Singer-Werbung; MR 1997, 161 - Smokebusters).Die Prüfung, ob die Kennzeichnung der im Paragraph 26, MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann ebenso wie die Frage, wann durch "Ausgestaltung oder Anordnung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (MR 1991, 75 = WBl 1991, 73 - Z-Ratgeber; MR 1992, 75 - Tips der Woche; WBl 1994, 282 - Top News; MR 1993, 153 [Korn] - Reform-Ministerium; WBl 1994, 34 = RdW 1994, 49 = ecolex 1993, 35 - Singer-Werbung; MR 1997, 161 - Smokebusters).

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen des von der zitierten Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstabes (vgl dazu auch MR 1991, 209 - K-Service; MR 1992, 39 - Initiative des Gesundheitsministers; ÖBl 1992, 205 = MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben mwN) zum Erfordernis des Ausschlusses jeglichen Zweifels über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung, wenn sie die Auffassung des Erstgerichtes teilt, mit dem beanstandeten Artikel werde - insbesondere angesichts dessen Bezeichnung als "report" sowie der nur unauffälligen Plazierung des Logo der Zementindustrie, mag dieses auch branchenbekannt sein - selbst beim angesprochenen Fachpublikum der Eindruck eines redaktionellen Beitrages erweckt. Aktenwidrig ist die Behauptung der Beklagten, die Entgeltlichkeit der Einschaltung sei nicht bescheinigt, hat doch das Erstgericht ausführlich begründet, aufgrund welcher Bescheinigungsmittel es zur Überzeugung der Entgeltlichkeit gelangt ist (S. 3 des Beschlusses vom 26. 3. 1998).Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen des von der zitierten Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstabes vergleiche dazu auch MR 1991, 209 - K-Service; MR 1992, 39 - Initiative des Gesundheitsministers; ÖBl 1992, 205 = MR 1992, 255 [Korn] - redaktionelle Zugaben mwN) zum Erfordernis des Ausschlusses jeglichen Zweifels über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung, wenn sie die Auffassung des Erstgerichtes teilt, mit dem beanstandeten Artikel werde - insbesondere angesichts dessen Bezeichnung als "report" sowie der nur unauffälligen Plazierung des Logo der Zementindustrie, mag dieses auch branchenbekannt sein - selbst beim angesprochenen Fachpublikum der Eindruck eines redaktionellen Beitrages erweckt. Aktenwidrig ist die Behauptung der Beklagten, die Entgeltlichkeit der Einschaltung sei nicht bescheinigt, hat doch das Erstgericht ausführlich begründet, aufgrund welcher Bescheinigungsmittel es zur Überzeugung der Entgeltlichkeit gelangt ist (S. 3 des Beschlusses vom 26. 3. 1998).

Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E53285 04A00569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00056.99K.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0040OB00056_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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