Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei ***** R***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 450.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 50.000 S; Gesamtstreitwert: 500.000 S), infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen Urteil und Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 1 R 297/98x-12, womit infolge Berufung und Rekurses der klagenden Partei Urteil und Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16. Oktober 1998, GZ 2 Cg 105/98h-6, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 26.718,76 S (darin 4.453,13 S USt) bestimmten Kosten der Revisions- und Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz sind die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz sind die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Die Beklagte nimmt mit ihrer Werbeaussage, sie sei "bester Optiker Europas", eine Spitzenstellung in Anspruch, die gemäß § 2 UWG zu beanstanden ist, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht (für viele: 4 Ob 157/98m mwH); dies gesteht sie hier selbst zu. Nur wenn diese Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen, den Lesern der diese Werbung enthaltenden Printmedien, nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedem unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt, eine bloß reklamehafte übertriebene Anpreisung, zurückgeführt wird, durch die niemand in seinen auf Optiker bezogenen wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflußt werden kann, ist sie als sogenannte marktschreierische Werbung nicht zu beanstanden (4 Ob 157/98m uva). Daß dies im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft, hat die Vorinstanz ohne Verkennung der Rechtslage gerade auch mit dem Hinweis auf die auch vom mündigen Verbraucher im Sinne der Irreführungs-RL 84/450/EWG vorausgesetzte Seriosität eines Optikers, dessen Beratung bei der Wahl der passenden Sehhilfe, sowie bei auftretenden Schwierigkeiten im Gebrauch derselben Vertrauen entgegengebracht wird, angenommen. Die behauptete, der Beklagten zugestandenermaßen aber nicht zukommende Spitzenstellung - in Europa oder auch nur in dem Raum Österreichs, in dem sie geschäftlich auftritt (in Oberösterreich) - ist daher zumindest nach der Zweifelsregel, nach der immer eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen ist (ÖBl 1991, 157 - Daueraktionspreise; 4 Ob 157/98m ua), geeignet, auch beim mündigen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über eine - in Wahrheit nicht gegebene - überdurchschnittliche Qualität des Angebots der Beklagten hervorzurufen, weshalb sie von der Vorinstanz ohne Rechtsirrtum verboten wurde.Die Beklagte nimmt mit ihrer Werbeaussage, sie sei "bester Optiker Europas", eine Spitzenstellung in Anspruch, die gemäß Paragraph 2, UWG zu beanstanden ist, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht (für viele: 4 Ob 157/98m mwH); dies gesteht sie hier selbst zu. Nur wenn diese Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen, den Lesern der diese Werbung enthaltenden Printmedien, nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedem unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt, eine bloß reklamehafte übertriebene Anpreisung, zurückgeführt wird, durch die niemand in seinen auf Optiker bezogenen wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflußt werden kann, ist sie als sogenannte marktschreierische Werbung nicht zu beanstanden (4 Ob 157/98m uva). Daß dies im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft, hat die Vorinstanz ohne Verkennung der Rechtslage gerade auch mit dem Hinweis auf die auch vom mündigen Verbraucher im Sinne der Irreführungs-RL 84/450/EWG vorausgesetzte Seriosität eines Optikers, dessen Beratung bei der Wahl der passenden Sehhilfe, sowie bei auftretenden Schwierigkeiten im Gebrauch derselben Vertrauen entgegengebracht wird, angenommen. Die behauptete, der Beklagten zugestandenermaßen aber nicht zukommende Spitzenstellung - in Europa oder auch nur in dem Raum Österreichs, in dem sie geschäftlich auftritt (in Oberösterreich) - ist daher zumindest nach der Zweifelsregel, nach der immer eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen ist (ÖBl 1991, 157 - Daueraktionspreise; 4 Ob 157/98m ua), geeignet, auch beim mündigen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über eine - in Wahrheit nicht gegebene - überdurchschnittliche Qualität des Angebots der Beklagten hervorzurufen, weshalb sie von der Vorinstanz ohne Rechtsirrtum verboten wurde.
Erhebliche Rechtsfragen, die eine Sachentscheidung erforderten, werden im Rechtsmittelschriftsatz nicht aufgezeigt.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung beider Rechtsmittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO bzw §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO bzw Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 41 ZPO.
Anmerkung
E53288 04A00709European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00070.99V.0323.000Dokumentnummer
JJT_19990323_OGH0002_0040OB00070_99V0000_000