TE OGH 1999/2/23 4Ob32/99f

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "G*****GmbH, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei G *****gesmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 783.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 30. Dezember 1998, GZ 6 R 269/98w-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a; zuletzt 4 Ob 177/98b). Eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt nicht vor, weil die blickfangartige Hervorhebung der Auflagezahlen des Mediums der Beklagten den Eindruck einer Überlegenheit erweckt, die in diesem Ausmaß durch die von der österreichischen Auflagenkontrolle bekanntgegebenen Daten nicht gedeckt ist. Die Frage, ob die konkrete Angabe der Auflagezahlen in gleich auffälliger Weise wie die Hervorhebung durch Balkendiagramm erfolgte und ob dadurch ein Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise ausscheidet, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Auflagenvergleiches und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die von der Beklagten veröffentlichten zusätzlichen Angaben die Irreführungseignung der blickfangartig herausgestellten graphischen Darstellung nicht hindere, steht angesichts der hier vorgenommenen konkreten Gestaltung nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a; zuletzt 4 Ob 177/98b). Eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, liegt nicht vor, weil die blickfangartige Hervorhebung der Auflagezahlen des Mediums der Beklagten den Eindruck einer Überlegenheit erweckt, die in diesem Ausmaß durch die von der österreichischen Auflagenkontrolle bekanntgegebenen Daten nicht gedeckt ist. Die Frage, ob die konkrete Angabe der Auflagezahlen in gleich auffälliger Weise wie die Hervorhebung durch Balkendiagramm erfolgte und ob dadurch ein Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise ausscheidet, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des Auflagenvergleiches und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die von der Beklagten veröffentlichten zusätzlichen Angaben die Irreführungseignung der blickfangartig herausgestellten graphischen Darstellung nicht hindere, steht angesichts der hier vorgenommenen konkreten Gestaltung nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Die Frage, ob die Behauptung der Beklagten, die veröffentlichten Auflagezahlen seien der "aktuellsten" Auflagenliste der ÖAK entnommen (= Begehren zu lit b) zur Irreführung geeignet sei, richtet sich nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums und hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auffassung des Rekursgerichtes, diese Aussage der Beklagten sei objektiv unrichtig (weil im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits die für 4/97 erstellte Liste bekanntgegeben worden sei), auf eine Kenntnis der Beklagten komme es nicht an, stellt keine Fehlbeurteilung dar, weil für den Verstoß gegen § 2 UWG Verschulden nicht erforderlich ist.Die Frage, ob die Behauptung der Beklagten, die veröffentlichten Auflagezahlen seien der "aktuellsten" Auflagenliste der ÖAK entnommen (= Begehren zu Litera b,) zur Irreführung geeignet sei, richtet sich nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums und hat damit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auffassung des Rekursgerichtes, diese Aussage der Beklagten sei objektiv unrichtig (weil im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bereits die für 4/97 erstellte Liste bekanntgegeben worden sei), auf eine Kenntnis der Beklagten komme es nicht an, stellt keine Fehlbeurteilung dar, weil für den Verstoß gegen Paragraph 2, UWG Verschulden nicht erforderlich ist.

Anmerkung

E53009 04A00329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00032.99F.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0040OB00032_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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