Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Führt die Klägerin die Küchenmaschine bei Informationsveranstaltungen vor, während die Erstbeklagte die Haushaltsgeräte aus einem Bus heraus ohne praktische Vorführung verkauft und keine Informationsveranstaltungen abhält, bestehen zwischen den Vertriebsformen der Streitteile Unterschiede, die für Kaufinteressenten von Bedeutung sind und preisbildend wirken. Diese Unterschiede sind nicht schon dadurch offengelegt, daß aus den Ankündigungen der Erstbeklagten hervorgeht, wie sie die Waren verkauft. Daß die Klägerin die Küchenmaschine bei Informationsveranstaltungen anbietet, ist weder dem Hinweis auf den von ihr verlangten Preis zu entnehmen noch allgemein bekannt. Eine Offenlegung der preisbildenden Besonderheiten ihrer Vertriebsform erübrigte sich aber nur, wenn sie allgemein bekannt wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111263Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00298_98X0000_001