Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Exekutionsaufschiebungsantrag der Drittbeklagten aufgetragen wurde, ist es gemäß § 527 Abs 2 ZPO mangels eines Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Rekurses jedenfalls unzulässig. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richt... mehr lesen...
Begründung: Am 23.6.1997 erließ das Erstgericht einen Zahlungsbefehl im Sinne des Klagebegehrens. Dieser Zahlungsbefehl wurde der beklagten Partei, einer GmbH, nicht zugestellt, da diese laut Bericht des Postzustellers verzogen ist. Am 9.7.1997 beantragte der Kläger die neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles an der bisherigen Anschrift der beklagten Partei und begründete dies damit, die beklagte Partei habe gegen ihre Verpflichtung, jede Änderung ihrer Anschrift im Firmenbuc... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 21.5.1997 wurde der Vater der mj.Barbara zur Zahlung eines zusätzlichen Unterhaltes für die Vergangenheit in der Höhe von insgesamt S 79.360 verpflichtet. Dieser Beschluß wurde am 22.5.1997 postamtlich hinterlegt; als Beginn der Abholfrist war auf der Hinterlegungsanzeige der 23.5.1997 angegeben. Am 10.6.1997 langte beim Erstgericht der am 9.6.1997 zur Post gegebene Rekurs des Vaters ein. Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ad I.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad römisch eins.): Die Bezeichnung der klagenden Partei ist von Amts wegen zu berichtigen, weil der Magistrat bloß Organ des Rechtsträgers und Vermieters Landeshauptstadt Klagenfurt ist. Ad II.): Mit gerichtlicher Aufkündigung vom 22.März 1994 kündigte die klagende Vermieterin dem... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß vom 18.9.1996 (ON 208) hat das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht einen Rekurs des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3./4.7.1996, mit denen der Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung abgewiesen und gleichzeitig ab 1.1.1996 eine Unterhaltserhöhung verfügt wurde, mit der
Begründung: zurückgewiesen, daß dieser verspätet erhoben worden sei. Beide Beschlüsse des Erstgerichtes waren dem Vater nach einem ... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Der Empfänger muß nicht das Fehlen der Umstände beweisen, die zur ausnahmsweisen Sanierung einer an sich nicht wirksamen Hinterlegung führen (können). Entscheidungstexte 4 R 166/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 26.06.1995 4 R 166/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:19... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §16 Abs5ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Ob längere Abwesenheit von einer Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle nimmt, ist danach zu beurteilen, ob nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht unzumutbar ist. Dies ist bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall. Entscheidungstexte 3 Ob 48/93 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Die Heilungsmöglichkeit nach § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG ist auch bei Zustellungen zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu bejahen. Sie ist davon unabhängig, ob der Empfänger beim ersten Zustellversuch ortsanwesend oder ortsabwesend war. Entscheidungstexte 3 Ob 48/93 Entscheidungstext OGH 02.06.1993 3 Ob 48/93 Veröff: SZ 66/68... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 27.November 1992, P 13/83-15, erhöhte das Erstgericht die dem ehelichen Vater obliegende Unterhaltspflicht dem Minderjährigen gegenüber. Dieser Beschluß wurde am 3.Dezember 1992 postamtlich hinterlegt, weil der eheliche Vater beim Zustellversuch nicht angetroffen worden war. Als Beginn der Abholfrist war auf der Hinterlegungsanzeige der 3.Dezember 1992 angegeben. Am 21.Dezember 1992 langte beim Erstgericht der von Rechtsanwalt Dr.Christian Obrist a... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. Erlangte der Empfänger von der an einem Donnerstag unter Festsetzun... mehr lesen...
Norm: ZustG §7ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Ad... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 3.7.1992 (ON 24) anstelle der bisherigen Unterhaltsleistung von monatlich S 1.500,-- ab 1.12.1990 zu einer solchen von S 2.630,-- zu Handen der Mutter des Minderjährigen verpflichtet. Das Erstgericht stellte unter anderem fest, daß sich der Revisionsrekurswerber bis 13.7.1992 in England auf Urlaub befindet. Dieser Beschluß wurde dem Revisionsrekurswerber aber dennoch am 8.7.1992, nach der er am 7.7.1992... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3ZustG §21 Abs2
Rechtssatz: Der Empfänger der Sendung muß die Wirksamkeit der Hinterlegung stets dann gegen sich gelten lassen, wenn er es ohne triftigen Grund unterläßt, das Ersuchen um Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch zu befolgen. Nur wenn er aus einem solchen Grund nicht in der Lage war, entweder zur angegebenen Zeit an der Abgabestelle zur Entgegennahme des Schriftstücks anwesend zu sein oder wenigstens die Hinterl... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 1.500,-- für die beiden Minderjährigen ab 1 September 1991. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der zweitinstanzliche Beschluß wurde dem Vater durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt; auf dem Zustellnachweis ist der 25. März 1992 als Beginn der Abholfrist vermerkt. Der Vater hat den gegen den rekursger... mehr lesen...
Begründung: Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde dem Gekündigten die Aufkündigung vom 8.3.1991 nach einem ersten erfolglosen Zustellversuch am 14.3.1991, bei dem im Postbrieffach des Gekündigten die Aufforderung hinterlassen wurde, am 15.3.1991 anwesend zu sein, nach neuerlichem Nichtantreffen des Gekündigten und unter Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige wiederum im Postbrieffach des Gekündigten noch am gleichen Tag durch Hinterlegung beim Zus... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 9. November 1989 (ON 30) verpflichtete das Erstgericht den Vater, für jedes seiner beiden Kinder ab 1. März 1989 einen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,- zu bezahlen. Es verfügte, daß Ausfertigungen dieses Beschlusses dem Vater sowohl unter der Adresse 8111 Judendorf-Straßengel, Waldweg 12, als auch an der Adresse Graz, Andritzer Reichsstraße 37, per Post zugestellt werden. Die an diese letztgenannte Adresse gerichtete Postsendung wurde am 13. November 19... mehr lesen...
Begründung: Das Stadtjugendamt Salzburg stellte den Antrag, der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen teilweise zu entziehen (ON 16). Der Minderjährige gab hiezu an, der Antrag sei ganz in seinem Sinne, er wolle auf keinen Fall zu seiner Mutter zurück (ON 18). Das Erstgericht hat der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen teilweise entzogen und dem Stadtjugendamt Salzburg übertragen. Die für die Mutter bestimmte Beschlußausfertigung wurde am 26. September 1989 beim Postamt ... mehr lesen...
Norm: ZPO §564StPO §6 Abs1 BZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen. E... mehr lesen...
Gründe: Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Ebenfurt wurde der am 28.Dezember 1939 geborene kaufmännische Angestellte Heinz G*** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 21. Juni 1988, GZ 5 U 266/88-3, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 1.200 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Nachdem der Bezirksanwalt erklärt hatte,... mehr lesen...
Norm: ZustG §4ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht. ... mehr lesen...
Begründung: Der Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 1987 wurde dem Beklagten unter der in der Klage angegebenen Anschrift Feldkirch, Schloßgraben 10, am 19. Dezember 1987 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Die Zustellstücke wurden nicht behoben. Am 18. Februar 1988 langte beim Erstgericht ein Antrag des Beklagten auf Nichtigerklärung des Verfahrens und neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles ein. Der Beklagte habe seinen ständigen Wohnsitz und Aufenthaltsort in Linz und bet... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 5.6.1984, S 37/84-1, gemäß § 69 Abs. 1 AO von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet. Am 13.11.1987 beantragte der Masseverwalter die Beiziehung des Steuerberaters Dr. Martin H*** zur Erstellung eines Status der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung. Die Erstellung dieses Status, sowie jene der H***-Werke Maschinenbau- und Bestecke GesmbH (S 31/84) sei erforder... mehr lesen...
Begründung: Der erstgerichtliche Beschluß über die Neufestsetzung der vom Rekurswerber zu erbringenden Unterhaltsleistung für seine beiden minderjährigen Kinder wurde ihm am 28. Jänner 1988 durch Hinterlegung zugestellt (RS bei ON 55). Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den vom Vater am 16. Februar 1988 zur Post gegebenen Rekurs (ON 57), der kein Tatsachenvorbringen zur Rechtzeitigkeit enthält, als verspätet zurück. Dagegen erhob der Vater der beiden Minderjähri... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der erste Tag dieser Frist ist jener Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; wurde die Sendung noch am Tag des Zustellversuches ab vierzehn Uhr beim Postamt zur Abholung bereitgehalten, ist dieser Tag als Tag der wirksamen Zustellung anzusehen. Entscheidu... mehr lesen...