Begründung: Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Sachentscheidung in dem zwischen den Parteien anhängigen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff. EheG bestätigt und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Rechtliche Beurteilung Der vom Antragsgegner gegen den rekursgerichtlichen Beschluß eingebrachte Revisionsrekurs ist verspätet erhoben. Die für den Antragsgegner bestimmte Sendung mit der Ausfertigung des re... mehr lesen...
Begründung: Mit der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 1986, ON 2, gebot das Erstgericht der verpflichteten Partei ab sofort, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "DIE G*** W***" das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Verfahren 11 C 101/86 neu 8 C 16/87 des Bezirksgerichtes Linz begehrte die jetzt beklagte Partei vom jetzigen Kläger die Räumung eines Geschäftslokales in Linz mit der
Begründung: , der Mietvertrag sei infolge Nichtzahlung des Mietzinses gemäß § 1118 ABGB aufgehoben worden. Diese Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung am 25.4.1986 wurde dem Kläger eigenhändig am 3.4.1986 zugestellt. Er erschien nicht zur ersten Tagsatzung, worauf über Antrag der jetzt bek... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG gilt auch für Fälle, in denen der Empfänger nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist (gegen VwGH in ZfVB 1985/3/1176). "Rückkehr" ist auch eine Anwesenheit von zehn Minuten aus Anlass eines Exekutionsvollzuges, zumal wenn der Empfänger mit der Zustellung eines VU rechnen musste. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Sendung mit der Klage und der Ladung zu der auf den 28. August 1984 anberaumten ersten Tagsatzung wurde am 12. Juli 1984 beim zuständigen Postamt 1225 Wien hinterlegt, nachdem die Sendung weder beim ersten Zustellversuch am 10. Juli 1984 noch beim zweiten Zustellversuch am 11. Juli 1984 dem Beklagten zugestellt werden konnte. Da dieser der ersten Tagsatzung fernblieb, erließ das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei ein dem auf Zahlung von 605.762 S s.A. geri... mehr lesen...
Begründung: Die dem Verpflichteten in seiner Wohnung in 1160 Wien, Odoakergasse 27/24, zuzustellende Ausfertigung der angefochtenen abändernden Rekursentscheidung (Strafvollziehungs- und Androhungsbeschluß im Sinn des § 354 Abs.2 Satz 2 EO) wurde nach der Beurkundung des zustellenden Organes der Post auf dem von der Sendung abgetrennten Rückschein nach einem Zustellversuch am 24.9.1985 und Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach am selben Tag bei de... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs1ZustG §16 Abs5ZustG §17 Abs1ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 16 Abs 1 und Abs 5 ZustG müssen so verstanden werden, dass sie einander sinnvoll ergänzen; und die Ersatzzustellung nicht wertlos wird; das heißt, dass eine dem § 16 Abs 1 ZustG gemäß erfolgte Zustellung - zumindest für den Regelfall - wirksam ist, § 16 Abs 5 ZustG also nicht zur Anwendung gelangt und die Begriffe "regelmäßiger Aufenthalt" und "Abw... mehr lesen...
Der Beklagte wurde mit Versäumungsurteil vom 19. 3. 1984 zur Zahlung von 200 000 S sA an die klagende Partei schuldig erkannt, weil er die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig überreichte. Das Versäumungsurteil wurde am 26. 3. 1984 der Ehegattin des Beklagten als Ersatzempfängerin zugestellt, weil der Beklagte nicht zu Hause war. Erst am nächsten Morgen übergab jene dem Beklagten die Sendung. Der vom Beklagten gegen das Versäumungsurteil gemäß §§ 397 a, 398 Abs. 1 ZPO am 10. 4. 1984 er... mehr lesen...
Norm: ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle beheben hätte können (vgl Berchtold, ZustG 37; Walter-Mayer, Zustellrecht 106 Anmerkung 39 und 419). ... mehr lesen...
Begründung: In der Pflegschaftssache des am ***** geborenen, beschränkt entmündigten J***** B***** hat das Erstgericht einen Antrag der Eheleute H***** und R***** S***** abgewiesen. Der Beschluss des Erstgerichts konnte am Montag den 31. 10. 1983 unter der Anschrift der Eheleute S***** nicht zugestellt werden, weshalb er beim Postamt mit dem Vermerk „Beginn der Abholfrist 31. 10. 1983“ hinterlegt wurde. Die Eheleute S***** haben die Sendung nach ihren eigenen Angaben am Mittwoch de... mehr lesen...
Norm: ZustG §16 Abs5ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmungen ist dahin zu verstehen, daß dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies... mehr lesen...
Norm: ZPO §104ZPO §106ZustG §17 Abs3
Rechtssatz: Ist die Zustellung und Hinterlegung vorschriftsmäßig erfolgt, dann gilt der Tag der Hinterlegung als Zustelltag. Entscheidungstexte 1 Ob 92/63 Entscheidungstext OGH 07.06.1963 1 Ob 92/63 5 Ob 181/70 Entscheidungstext OGH 14.11.1970 5 Ob 181/70 Beisatz: Mit weiteren Ausführungen zu den m... mehr lesen...