Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Der Empfänger der Sendung muß die Wirksamkeit der Hinterlegung stets dann gegen sich gelten lassen, wenn er es ohne triftigen Grund unterläßt, das Ersuchen um Anwesenheit beim zweiten Zustellversuch zu befolgen. Nur wenn er aus einem solchen Grund nicht in der Lage war, entweder zur angegebenen Zeit an der Abgabestelle zur Entgegennahme des Schriftstücks anwesend zu sein oder wenigstens die Hinterlegungsanzeige am Tag des zweiten Zustellversuchs auszuheben, ist die Sendung nicht als zugestellt anzusehen. An der SZ 60/132 zugrunde liegenden Auffassung, bei Ortsabwesenheit des Empfängers auch nur beim zweiten Zustellversuch sei die Hinterlegung unwirksam, ohne daß es auf deren Gründen ankäme, kann deshalb nicht festgehalten werden, wäre dadurch doch auch Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083959Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00615_9200000_002