Norm
ZustG §7Rechtssatz
Ist der Adressat für längere Zeit ortsabwesend, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 ZustG beim Postamt der Abgabestelle unzulässig. Die in der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung tritt auch dann nicht ein, wenn er noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016