RS OGH 1989/4/18 11Os38/89, 2Ob504/90, 14Os92/93, 7Ob38/02t, 8Ob106/03a, 7Ob220/03h, 9Ob85/03w, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

ZPO §564
StPO §6 Abs1 B
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 38/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 11 Os 38/89
  • 2 Ob 504/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 504/90
  • 14 Os 92/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 14 Os 92/93
    nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T1)
  • 7 Ob 38/02t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 38/02t
    nur: Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. (T2)
  • 8 Ob 106/03a
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 106/03a
    nur T1; Beisatz: Entscheidend ist daher der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (T3); Beisatz: Eine Sendung, die nicht aufgefunden (und daher nicht ausgefolgt) werden kann, weil der Empfänger nicht lesbar ist, wird nicht im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG "zur Abholung bereitgehalten". (T4)
  • 7 Ob 220/03h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 220/03h
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Aufkündigung. (T5)
  • 9 Ob 85/03w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 85/03w
    nur T2
  • 10 Ob 27/05a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 27/05a
    nur T2
  • 5 Ob 235/15t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 235/15t
    Auch
  • 5 Ob 4/21f
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 4/21f
    Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit der Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs ist bei tatsächlichem Zukommen der Sendung unabhängig von der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG stets der Tag ausschlaggebend, an dem das Zustellstück dem berechtigten Empfänger zugekommen ist. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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