Norm
ZPO §564Rechtssatz
Gemäß dem § 17 Abs 3, dritter Satz, ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Erster Tag dieser Frist ist jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels oder des Einspruchs gegen eine Strafverfügung beginnt demnach erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083978Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021