Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083956Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_004