Norm
ZPO §416Rechtssatz
Keine Nichtigkeit, wenn die Unterfertigungsstampiglie auf der Beschlußausfertigung fehlt, insbesondere wenn die den Rekurs erhebende Partei auf Grund einer solchen gemäß § 149 Abs 1 lit b Geo fehlerhaften Beschlußausfertigung den Lauf der Rechtsmittelfrist als in Gang gesetzt erachtet (§ 416 Abs 1 bzw. § 429 ZPO).
Zur Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) und Heilung von Zustellungsmängeln (§§ 17, 21 ZustG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000712Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011