Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Anton P*****, und 2. Eleonora P*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Eintragungen ob der EZ ***** Grundbuch ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. April 2001, GZ 15 R 36/01x-5, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein Beschluss des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen kann nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 AußStrG angefochten werden, wobei Revisionsrekurse, die aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sind, vom Gericht erster Instanz allenfalls auch vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen sind.Ein Beschluss des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen kann nach Maßgabe der Paragraphen 14 bis 16 AußStrG angefochten werden, wobei Revisionsrekurse, die aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig sind, vom Gericht erster Instanz allenfalls auch vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen sind.
Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wurde, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG, die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169; zuletzt 9 Ob 296/00w).Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wurde, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn, abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169; zuletzt 9 Ob 296/00w).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG liegt aber nicht vor. Es entspricht nämlich ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn über die Zustellung durch Hinterlegung - wie im vorliegenden Fall - eine öffentliche Urkunde besteht, diese zunächst vollen Beweis darüber ausmacht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist daher Sache desjenigen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (SZ 66/68; MietSlg 34.707; ua zuletzt 10 ObS 355/00t). Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung (§ 17 Abs 3 ZustG) nicht dargetan werden. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch wäre die Bestreitung der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde durch gegenteilige Behauptungen und Beweisanbote zu begründen (VwGH 27. 3. 1998, 97/02/0426 = ZfRB 1999/706). Die bloße Behauptung der "Ortsabwesenheit" reicht auch noch nicht zur Beurteilung aus, ob damit die Wohnung der Empfänger ihre Eigenschaft als Abgabestelle verlor. Dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines späteren Wirksamwerdens der Zustellung gemäß § 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegt aber nicht vor. Es entspricht nämlich ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn über die Zustellung durch Hinterlegung - wie im vorliegenden Fall - eine öffentliche Urkunde besteht, diese zunächst vollen Beweis darüber ausmacht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist daher Sache desjenigen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (SZ 66/68; MietSlg 34.707; ua zuletzt 10 ObS 355/00t). Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) nicht dargetan werden. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 292, ZPO, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch wäre die Bestreitung der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde durch gegenteilige Behauptungen und Beweisanbote zu begründen (VwGH 27. 3. 1998, 97/02/0426 = ZfRB 1999/706). Die bloße Behauptung der "Ortsabwesenheit" reicht auch noch nicht zur Beurteilung aus, ob damit die Wohnung der Empfänger ihre Eigenschaft als Abgabestelle verlor. Dies im Hinblick auf die Möglichkeit eines späteren Wirksamwerdens der Zustellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG.
Die Begründung des Rekursgerichtes für die Zurückweisung ist daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.
Das dagegen erhobene außerordentliche Rechtsmittel erweist sich somit als unzulässig.
Anmerkung
E63284 05A02171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00217.01Z.0927.000Dokumentnummer
JJT_20010927_OGH0002_0050OB00217_01Z0000_000