RS OGH 2002/4/9 4Ob91/02i, 3Ob149/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2002
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Norm

ZustG §17

Rechtssatz

Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/02i
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 91/02i
  • 3 Ob 149/08w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
    Vgl; nur: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. (T1); Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116283

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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