Norm
ZustG §17Rechtssatz
Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116283Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009