Norm
ZPO §521aRechtssatz
Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sowohl bei Rekursen gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. Im Übrigen ist auch in Anbetracht des Umstandes, dass eine Entscheidung zweiseitig ist und eine andere Entscheidung gemeinsam ausgefertigt wurde, kein Platz für Argumente gegen die Einführung einer generellen Zweiseitigkeit des Rekurses (prozessökonomische Gründe). Zum Zustellnachweis als öffentliche Urkunde und zum Gegenbeweis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000395Dokumentnummer
JJR_20070927_OLG0009_0070RA00073_07T0000_001