RS OGH 2001/9/12 4Ob174/01v, 6Ob233/06t, 2Ob207/13z, 9ObA104/14f, 3Ob77/16v, 1Ob167/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
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Norm

ZustG §8 Abs2
ZustG §17

Rechtssatz

Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 174/01v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 174/01v
  • 6 Ob 233/06t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 233/06t
    Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T1)
  • 2 Ob 207/13z
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
    Auch
  • 9 ObA 104/14f
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 104/14f
  • 3 Ob 77/16v
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 77/16v
    Auch
  • 1 Ob 167/20w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 167/20w
    Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115725

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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