I. 1. In der Beschwerde vom 4. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären, mit dem ihm von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen) gemäß § 31 Abs 3 WRG aufgetragen wurde, die Beweidung des Fleischproduktionsgatters K auf dem Grundstück sowie den nordöstlichen Grundstücksteil des Grundstückes, alle KG P, entsprechend dem beiliegenden Lageplan einzuschränken und ist der bereits bestehende durch die Mitte des Gatters entl... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Entscheidung vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung gemäß § 31 Abs 3 WRG in Betracht kommt, wobei einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen ist, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Dem Ergebnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine getroffene Anordnung,... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 3.11.1999, GZ.: 3.0 - 10/99 war unter anderem der Firma M O, Handels-Ges.m.b.H, P, vorgeschrieben worden, bezüglich der mit Bescheid der BH Hartberg vom 21.12.1998 wasserrechtlich bewilligten Anlage zusätzliche Maßnahmen durchzuführen, dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG, mit dem erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorgeschrieben werden, stellt nur dann eine strafbare Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 2 WRG dar, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeigeführt wird. Dies lässt sich aus der Vorhaltung, wonach entgegen eines Auftrages nach § 31 Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe Punkt 4. des Maßnahmenkataloges der BH Weiz vom 22.12.2000, GZ.: 3.0- 811/2000, bis 12.1.2001 nicht erfüllt. Er habe dadurch §§ 31 Abs. 3 und 137 Abs. 2 Z 3 WRG verletzt und wurde über ihn gemäß letzterer Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde der Verursacher einer Gewässergefährdung nach § 31 Abs 3 WRG von der Wasserrechtsbehörde lediglich verpflichtet, die Kosten für die Erfüllung einer Maßnahme zu tragen, deren Durchführung wegen Gefahr im Verzug angeordnet worden ist, kann er für die Nichterfüllung der Maßnahme nicht bestraft werden. So war dem Aktenvermerk über das Ergebnis der Verhandlung, in der die Maßnahme angeordnet wurde, nur zu entnehmen, dass der Berufungswerber als Verursacher die Kosten zu tragen... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom "23. Juni 2001" (offensichtlich 23. Juli 2001) wurde Nachfolgendes vorgebracht: Betreff: Aktenvermerk 3.0.-60/01 vom 19.07.2001m 19.15 Uhr Wir nehmen Bezug auf den Aktenvermerk und möchten in dieser Form klarstellen, dass wir in diesem Fall nicht als Verpflichteter heranzuziehen sind. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen sind Maßnahmen zur Sanierung einer Altlast, beziehungsweise Maßnahmen zur Sanierung einer defekten Tankanlage. Die durch unser Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Ölaustritt während der Befüllung eines Heizöltanks, der primär von einem Defekt des Tanks bewirkt wird, ist Verpflichteter der anzuordnenden unaufschiebbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 3 WRG grundsätzlich nicht das befüllende Unternehmen, sondern der Betreiber der Heizöltankanlage (zB die Wohnungseigentümer eines Hauses mit einer gemeinsamen Heizungsanlage). Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Austritt des Heizöles auf den def... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 19. April 2000 wurde der Antrag gestellt "der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Anordnungen der belangten Behörde gemäß Aktenvermerk 3. bzw. 6.3.2000, GZ 3.0-24/99, für rechtswidrig erklären" und im Verfahren die Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Einbeziehung eines Amtssachverständigen sowie von Zeugen. Überdies wurde Kostenersatz für das Verfahren begehrt. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht Verur... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgetragene Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs 3 WRG sind dann eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG und kein Bescheid, wenn die Behörde ihren diesbezüglichen Willen durch die äußere Form der Anordnung für den Adressaten deutlich erkennbar macht. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihre Anordnung im zugestellten Aktenvermerk als faktische Amtshandlung entsprechenden Beschwerde an den UVS hinweist. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung einer Anordnung nach § 31 Abs 3 WRG ist Gefahr im Verzug; diese Annahme bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108). In diesem Sinne hätte die Behörde die sachverständige Äußerung, dass "auf Grund des nicht bekannten Schadensausmaßes eine Gewässerverunreinigung des die Mürz begleitenden Wasserstromes nicht auszuschließen sei", durch den beigezogenen chemotechnischen Amtssachverständigen näher konkretisiere... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst ist für die Anwendbarkeit des §31 Abs3 WRG der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlich. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, weil die beim Lokalaugenschein vom 15.6.1992 anwesenden Amtssachverständigen festgestellt haben, daß ein Teil der Flächendrainage, nämlich jener, der in Richtung Martinsbrunnenbach entwässerte, gerade in jenem örtlichen Bereich gelegen war, in welchem im Jahre 1976 über längere Zeit ein Ölaustrit... mehr lesen...
Rechtssatz: Es lag im vorliegenden Fall "Gefahr im Verzuge" im Sinne des §31 Abs3 WRG vor. Der geologische Amtssachverständige ist aufgrund der ihm bekannten Bodenprobenanalysen sowie der an Ort und Stelle vorgefundenen Situation davon ausgegangen, daß kontaminierte Niederschlagswässer über die Drainagen in den dort befindlichen Klausbach gelangen könnten, was zu einer erhöhten Gefährdung von Oberflächengewässern führen würde. Dessen Beurteilung wurde auch vom chemisch-technischen Amtssach... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Beschwerdeführerin als "Verpflichtete" im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG herangezogen wurde, stößt auf keine Bedenken. Aus der vorerwähnten Bestimmung ist abzuleiten, daß jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkungen auf Gewässer herbeiführen können, bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet werden kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unsachgemäße Zwischenlagerung von Altöl, Kühlschränken, Autowracks und Gebinden auf einem Abstellplatz ist wegen der folglichen Verunreinigung des Grundwassers durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden der Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c WRG und nicht jener des § 25 Abs 1 Stmk AWG zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1991, 90/07/0131). So waren im konkreten Fall wegen schwerwiegender Mängel Anordnungen nach § 31 Abs 3 WRG getroffen worden. Zur Auswechslung der als ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die andauernde Nichterfüllung wasserpolizeilicher Aufträge stellt ein echtes Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes dar; das strafbare Verhalten hört daher erst dann auf bzw. beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn die Unterlassung beendet ist und der Verpflichtete seiner aufrechten Handlungspflicht nachkommt. Abweisung. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 10521 A/1981; VwSlg 11069 A/1983; VwSlg 11466 A/1984; VwSlg 11894 A/1985; VwGH v. 25.9.1986, Zl. 86/02/0058. Rechtssatz: Keine hinreichende Spruchkonkretisierung iSd § 44a Z. 1 iVm § 31 Abs. 3 WRG und § 137 Abs. 3 lit. e WRG, wenn bloß festgestellt wurde, daß keine der mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen wurde, der wasserpolizeiliche Auftrag jedoch auf ein stufenweises Sanierungskonzept dergestalt abst... mehr lesen...