RS UVS Steiermark 2000/06/21 20.3-13/2000

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Rechtssatz

Voraussetzung einer Anordnung nach § 31 Abs 3 WRG ist Gefahr im Verzug; diese Annahme bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108). In diesem Sinne hätte die Behörde die sachverständige Äußerung, dass "auf Grund des nicht bekannten Schadensausmaßes eine Gewässerverunreinigung des die Mürz begleitenden Wasserstromes nicht auszuschließen sei", durch den beigezogenen chemotechnischen Amtssachverständigen näher konkretisieren lassen müssen (siehe VwGH 6.8.1998, 96/07/0053). Die Bedenken hinsichtlich einer (unmittelbar bevorstehenden) Gefahr im Verzug müssen begründet werden und hat sich die Behörde mit den dagegen erhobenen Einwendungen auseinander zu setzen. Andernfalls ist eine als unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Anordnung nach § 31 Abs 3 WRG rechtswidrig. Liegt hingegen Gefahr im Verzug vor, reicht für die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bereits die Vermutung aus, dass der Verpflichtete ein Primärverursacher ist.

Schlagworte
Anordnung Wasserrechtsbehörde Gefahr im Verzug Sachverständigengutachten Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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