Aufgetragene Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs 3 WRG sind dann eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG und kein Bescheid, wenn die Behörde ihren diesbezüglichen Willen durch die äußere Form der Anordnung für den Adressaten deutlich erkennbar macht. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihre Anordnung im zugestellten Aktenvermerk als faktische Amtshandlung
entsprechenden Beschwerde an den UVS hinweist.