Zunächst ist für die Anwendbarkeit des §31 Abs3 WRG der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlich. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, weil die beim Lokalaugenschein vom 15.6.1992 anwesenden Amtssachverständigen festgestellt haben, daß ein Teil der Flächendrainage, nämlich jener, der in Richtung Martinsbrunnenbach entwässerte, gerade in jenem örtlichen Bereich gelegen war, in welchem im Jahre 1976 über längere Zeit ein Ölaustritt aus einem Lagertank der Beschwerdeführerin erfolgt ist, ein anderer Teil der Flächendrainage demgegenüber einen größeren ölkontaminierten Grundstücksbereich erfaßt und in den Klausbach entwässert hat. Es war somit nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen, weshalb sich auch im Hinblick auf die demonstrative Aufzählung des §31 Abs3 letzter Satz WRG (arg. ..."jedenfalls...") erübrigte, näher zu prüfen, ob neben der konkreten Gefahr einer Verunreinigung von Oberflächengewässern zusätzlich noch eine Wasserversorgung durch Verunreinigung gefährdet gewesen wäre. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß der letzterwähnte Gefährdungstatbestand, wenngleich er bei dieser Entscheidung nicht als Grundlage herangezogen werden darf (vgl. Punkt 2.1. der Begründung dieses Bescheides), bei der Begutachtung durch den gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.1995 von Bedeutung war. Es hat sich beim Lokalaugenschein vom 15.6.1992 auch ergeben, daß in einzelnen Drainagen Öl festgestellt wurde. Demnach war zu befürchten, daß über diese Entwässerungssysteme ölbelastete Wässer in die vorerwähnten Vorfluter gelangten. Schließlich war auch anzunehmen, daß ein allfälliges Regenereignis im Zusammenhang mit dem Bauaushub eine zusätzliche Kontamination mit Oberflächengewässern hervorrufen würde. Bei diesem Sachverhalt war die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, daß die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, begründet. Unter einer solchen wird nämlich jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.